BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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zur formlosen Antragstellung erteilt (§ 89 Abs. 1a EStG), gilt als Antragseingang die<br />
Erstellung des Datensatzes durch den Anbieter.<br />
170 § 95 Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht es dem unmittelbar Zulageberechtigten für die<br />
Kalenderjahre der Entsendung rückwirkend die Zulage für alle Beitragsjahre der Entsendung<br />
bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der<br />
erneuten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht und endet mit dem 31. Dezember des<br />
zweiten auf die erneute Begründung folgenden Kalenderjahres. Dies bedeutet, dass dem<br />
unmittelbar Zulageberechtigten mindestens zwei volle Kalenderjahre für die Antragstellung<br />
zur Verfügung stehen.<br />
171 Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter, der bisher in der<br />
Bundesrepublik Deutschland gewohnt, ggf. auch gearbeitet hat, auf Weisung seines<br />
Arbeitgebers mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland begibt, um<br />
dort eine Beschäftigung unmittelbar für Zwecke des Arbeitgebers auszuüben. Vor<br />
Beginn des Auslandseinsatzes muss feststehen, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende<br />
des Auslandseinsatzes <strong>vom</strong> entsendenden Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird.<br />
Außerdem muss die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder<br />
vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein. Eine zeitlich befristete Auslandstätigkeit,<br />
die nicht die Entsendekriterien erfüllt, sondern aufgrund einer Versetzung oder<br />
Delegierung ausgeübt wurde, wird einer Entsendung gleichgestellt, sofern während<br />
dieser Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung<br />
besteht. Gleiches gilt bei einer Zuweisung, wenn Beamten vorübergehend<br />
eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen wird.<br />
172 Der Zulageberechtigte kann grundsätzlich auf Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen<br />
im Zulageantrag verzichten. In diesen Fällen darf die ZfA die Angaben bei den Trägern der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung erheben. Dies gilt nicht, wenn der Zulageberechtigte nicht<br />
der deutschen Rentenversicherung unterliegt oder wenn er Einkünfte aus Land- und<br />
Forstwirtschaft hat. Sind die der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden<br />
beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt oder ein Zahlbetrag<br />
von Entgeltersatzleistungen des Zulageberechtigten (siehe Rz. 54 ff.), sollte dies im Zulageantrag<br />
angegeben werden. Andernfalls werden die höheren - beim Rentenversicherungsträger<br />
erhobenen - beitragspflichtigen Einnahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung zugrunde<br />
gelegt. Bei einem Begünstigten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG werden die<br />
erforderlichen Daten von den zuständigen Stellen an die ZfA übermittelt.