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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 50<br />

zur formlosen Antragstellung erteilt (§ 89 Abs. 1a EStG), gilt als Antragseingang die<br />

Erstellung des Datensatzes durch den Anbieter.<br />

170 § 95 Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht es dem unmittelbar Zulageberechtigten für die<br />

Kalenderjahre der Entsendung rückwirkend die Zulage für alle Beitragsjahre der Entsendung<br />

bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der<br />

erneuten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht und endet mit dem 31. Dezember des<br />

zweiten auf die erneute Begründung folgenden Kalenderjahres. Dies bedeutet, dass dem<br />

unmittelbar Zulageberechtigten mindestens zwei volle Kalenderjahre für die Antragstellung<br />

zur Verfügung stehen.<br />

171 Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter, der bisher in der<br />

Bundesrepublik Deutschland gewohnt, ggf. auch gearbeitet hat, auf Weisung seines<br />

Arbeitgebers mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland begibt, um<br />

dort eine Beschäftigung unmittelbar für Zwecke des Arbeitgebers auszuüben. Vor<br />

Beginn des Auslandseinsatzes muss feststehen, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende<br />

des Auslandseinsatzes <strong>vom</strong> entsendenden Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird.<br />

Außerdem muss die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder<br />

vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein. Eine zeitlich befristete Auslandstätigkeit,<br />

die nicht die Entsendekriterien erfüllt, sondern aufgrund einer Versetzung oder<br />

Delegierung ausgeübt wurde, wird einer Entsendung gleichgestellt, sofern während<br />

dieser Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung<br />

besteht. Gleiches gilt bei einer Zuweisung, wenn Beamten vorübergehend<br />

eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen wird.<br />

172 Der Zulageberechtigte kann grundsätzlich auf Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen<br />

im Zulageantrag verzichten. In diesen Fällen darf die ZfA die Angaben bei den Trägern der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung erheben. Dies gilt nicht, wenn der Zulageberechtigte nicht<br />

der deutschen Rentenversicherung unterliegt oder wenn er Einkünfte aus Land- und<br />

Forstwirtschaft hat. Sind die der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden<br />

beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt oder ein Zahlbetrag<br />

von Entgeltersatzleistungen des Zulageberechtigten (siehe Rz. 54 ff.), sollte dies im Zulageantrag<br />

angegeben werden. Andernfalls werden die höheren - beim Rentenversicherungsträger<br />

erhobenen - beitragspflichtigen Einnahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung zugrunde<br />

gelegt. Bei einem Begünstigten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG werden die<br />

erforderlichen Daten von den zuständigen Stellen an die ZfA übermittelt.

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