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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 26<br />

Steuerermäßigung aus, ist die Feststellung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10d Abs. 4<br />

Satz 4 EStG ebenfalls zu ändern.<br />

81 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, ist die über den<br />

Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung - unabhängig von der gewählten<br />

Veranlagungsart - jeweils getrennt zuzurechnen (§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Hierbei gilt<br />

Folgendes:<br />

82 Gehören beide Ehegatten zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis, ist die<br />

über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung jeweils getrennt zuzurechnen<br />

(§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der als Sonderausgaben<br />

berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (geförderte Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4 Satz 3<br />

Halbsatz 2 EStG).<br />

83 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis und ist<br />

der andere Ehegatte nicht nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, weil er keinen eigenen<br />

Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, ist die Steuerermäßigung dem Ehegatten zuzurechnen,<br />

der zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört.<br />

84 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis und ist<br />

der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, ist die Steuerermäßigung den<br />

Ehegatten getrennt zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der als Sonderausgaben<br />

berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (geförderte Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4<br />

Satz 3 und 4 EStG).<br />

85 Fortführung des Beispiels aus Rz. 78:<br />

Die zusätzliche Steuerermäßigung von 1.018 € ist den Ehegatten für die gesonderte Feststellung<br />

nach § 10a Abs. 4 Satz 2 EStG getrennt zuzurechnen. Aufteilungsmaßstab hierfür<br />

sind die nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Eigenbeiträge.<br />

Zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt 1.018,00 €<br />

davon Ehemann (1.946 € ÷ 2.846 € x 100 = 68,38 %) 696,11 €<br />

davon Ehefrau (900 € ÷ 2.846 € x 100 = 31,62 %) 321,89 €<br />

Diese Beträge und die Zuordnung zu den jeweiligen Verträgen sind nach § 10a Abs. 4 EStG<br />

gesondert festzustellen und der ZfA mitzuteilen.

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