BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 26<br />
Steuerermäßigung aus, ist die Feststellung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10d Abs. 4<br />
Satz 4 EStG ebenfalls zu ändern.<br />
81 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, ist die über den<br />
Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung - unabhängig von der gewählten<br />
Veranlagungsart - jeweils getrennt zuzurechnen (§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Hierbei gilt<br />
Folgendes:<br />
82 Gehören beide Ehegatten zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis, ist die<br />
über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung jeweils getrennt zuzurechnen<br />
(§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der als Sonderausgaben<br />
berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (geförderte Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4 Satz 3<br />
Halbsatz 2 EStG).<br />
83 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis und ist<br />
der andere Ehegatte nicht nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, weil er keinen eigenen<br />
Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, ist die Steuerermäßigung dem Ehegatten zuzurechnen,<br />
der zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört.<br />
84 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis und ist<br />
der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, ist die Steuerermäßigung den<br />
Ehegatten getrennt zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der als Sonderausgaben<br />
berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (geförderte Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4<br />
Satz 3 und 4 EStG).<br />
85 Fortführung des Beispiels aus Rz. 78:<br />
Die zusätzliche Steuerermäßigung von 1.018 € ist den Ehegatten für die gesonderte Feststellung<br />
nach § 10a Abs. 4 Satz 2 EStG getrennt zuzurechnen. Aufteilungsmaßstab hierfür<br />
sind die nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Eigenbeiträge.<br />
Zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt 1.018,00 €<br />
davon Ehemann (1.946 € ÷ 2.846 € x 100 = 68,38 %) 696,11 €<br />
davon Ehefrau (900 € ÷ 2.846 € x 100 = 31,62 %) 321,89 €<br />
Diese Beträge und die Zuordnung zu den jeweiligen Verträgen sind nach § 10a Abs. 4 EStG<br />
gesondert festzustellen und der ZfA mitzuteilen.