BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 14<br />
38 Der Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt:<br />
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003<br />
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005<br />
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007<br />
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich<br />
1 % der maßgebenden Einnahmen<br />
maximal 525 €<br />
abzüglich der Zulage<br />
2 % der maßgebenden Einnahmen<br />
maximal 1.050 €<br />
abzüglich der Zulage<br />
3 % der maßgebenden Einnahmen<br />
maximal 1.575 €<br />
abzüglich der Zulage<br />
4 % der maßgebenden Einnahmen<br />
maximal 2.100 €<br />
abzüglich der Zulage<br />
39 Der Mindesteigenbeitrag gem. Rz. 38 ist - auch bei Beiträgen zugunsten von Verträgen, die<br />
vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden - mit dem Sockelbetrag nach § 86 Abs. 1<br />
Satz 4 EStG zu vergleichen. Dieser beträgt ab dem Beitragsjahr 2005 jährlich einheitlich<br />
60 € . Die Altersvorsorgezulage wird nicht gekürzt, wenn der Berechtigte in dem<br />
maßgebenden Beitragsjahr den höheren der beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten der<br />
begünstigten - maximal zwei - Verträge eingezahlt hat. Zu den Besonderheiten bei Ehegatten<br />
vgl. Rz. 56 ff.<br />
40 Hat der Zulageberechtigte in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr<br />
keine maßgebenden Einnahmen (vgl. Rz. 45) erzielt, ist als Mindesteigenbeitrag immer<br />
der Sockelbetrag zugrunde zu legen.<br />
41 Beispiel 1:<br />
A, ledig, Sitz des Arbeitgebers in Bremen, keine Kinder, zahlt zugunsten seines Altersvorsorgevertrags<br />
im Jahr 2008 eigene Beiträge von 1.946 € ein. Im Jahr 2007 hatte er<br />
beitragspflichtige Einnahmen i.H.v. 53.000 € . Die beitragspflichtigen Einnahmen des A<br />
überschreiten nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung<br />
(West) für das Kalenderjahr 2007.<br />
Beitragspflichtige Einnahmen 53.000 €<br />
4 % 2.120 €<br />
höchstens 2.100 €<br />
anzusetzen 2.100 €<br />
abzüglich Zulage 154 €