BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 6<br />
A. Private Altersvorsorge<br />
I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug<br />
1. Begünstigter Personenkreis<br />
a) Allgemeines<br />
1 Als begünstigte Person kommt nur in Betracht, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht<br />
(§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) unterliegt. Dies gilt für den Sonderausgabenabzug nach § 10a<br />
EStG (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) ebenso wie für die Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG<br />
(§ 79 EStG).<br />
2 Die persönlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Beitragsjahr (Veranlagungszeitraum)<br />
zumindest während eines Teils des Jahres vorgelegen haben. Für Altersvorsorgebeiträge<br />
zugunsten eines Vertrags, aus dem Altersvorsorgeleistungen fließen und die nach<br />
Beginn der Auszahlungsphase geleistet wurden, kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a<br />
oder Abschnitt XI EStG nicht mehr in Betracht.<br />
b) Unmittelbar begünstigte Personen<br />
aa) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1<br />
Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung<br />
der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)<br />
3 In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis 4, 229, 229a<br />
und 230 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Versicherungspflicht unterliegt.<br />
Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschnitt A aufgeführte Personenkreis. Allein die Zahlung<br />
von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Vorliegen einer<br />
Versicherungspflicht, beispielsweise von dritter Seite aufgrund eines Forderungsüberganges<br />
(Regressierung) wegen eines Schadensersatzanspruchs (§ 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />
- SGB X -), begründet nicht die Zugehörigkeit zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1<br />
EStG begünstigten Personenkreis.<br />
4 Ebenso begründet allein der Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung keine Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1<br />
EStG.<br />
5 Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gehören, soweit<br />
sie nicht als Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin bereits