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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 6<br />

A. Private Altersvorsorge<br />

I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug<br />

1. Begünstigter Personenkreis<br />

a) Allgemeines<br />

1 Als begünstigte Person kommt nur in Betracht, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht<br />

(§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) unterliegt. Dies gilt für den Sonderausgabenabzug nach § 10a<br />

EStG (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) ebenso wie für die Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG<br />

(§ 79 EStG).<br />

2 Die persönlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Beitragsjahr (Veranlagungszeitraum)<br />

zumindest während eines Teils des Jahres vorgelegen haben. Für Altersvorsorgebeiträge<br />

zugunsten eines Vertrags, aus dem Altersvorsorgeleistungen fließen und die nach<br />

Beginn der Auszahlungsphase geleistet wurden, kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a<br />

oder Abschnitt XI EStG nicht mehr in Betracht.<br />

b) Unmittelbar begünstigte Personen<br />

aa) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1<br />

Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung<br />

der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)<br />

3 In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis 4, 229, 229a<br />

und 230 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Versicherungspflicht unterliegt.<br />

Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschnitt A aufgeführte Personenkreis. Allein die Zahlung<br />

von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Vorliegen einer<br />

Versicherungspflicht, beispielsweise von dritter Seite aufgrund eines Forderungsüberganges<br />

(Regressierung) wegen eines Schadensersatzanspruchs (§ 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />

- SGB X -), begründet nicht die Zugehörigkeit zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1<br />

EStG begünstigten Personenkreis.<br />

4 Ebenso begründet allein der Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung keine Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1<br />

EStG.<br />

5 Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gehören, soweit<br />

sie nicht als Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin bereits

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