BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 32<br />
103 Sieht der zertifizierte Altersvorsorgevertrag vertraglich die Begrenzung auf einen festgelegten<br />
Höchstbetrag (z.B. den Betrag nach § 10a EStG oder den nach § 86 EStG erforderlichen<br />
Mindesteigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch) vor, handelt es sich bei Zahlungen, die<br />
darüber hinausgehen, um zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge. Der Anleger kann sie<br />
entweder nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften <strong>vom</strong> Anbieter zurückfordern<br />
oder in Folgejahren mit geschuldeten Beiträgen verrechnen lassen. In diesem Fall sind sie für<br />
das Jahr der Verrechnung als Altersvorsorgebeiträge zu behandeln.<br />
3. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen<br />
(§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)<br />
104 Die Leistungen in der Auszahlungsphase unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung nach<br />
§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn die gesamten Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase nach<br />
§ 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind. Dies gilt auch, soweit die Leistungen<br />
auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.<br />
105 Beispiel:<br />
Der Steuerpflichtige hat über 25 Jahre einschließlich der Zulagen immer genau die förderbaren<br />
Höchstbeiträge zugunsten eines begünstigten Altersvorsorgevertrags eingezahlt. Er<br />
erhält ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente i.H.v. 500 € .<br />
Die Rentenzahlung ist mit 12 x 500 € = 6.000 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll steuerpflichtig.<br />
4. Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten<br />
Altersvorsorgebeiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG)<br />
106 Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte<br />
Beiträge zugunsten des Vertrags geleistet, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase<br />
aufzuteilen.<br />
107 Soweit die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind,<br />
sind die Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu besteuern. Insoweit gilt Rz. 104<br />
entsprechend.<br />
108 Aufteilungsfälle liegen z.B. vor, wenn<br />
- ein Vertrag, der die Voraussetzungen des AltZertG bisher nicht erfüllt hat, in einen<br />
zertifizierten Altersvorsorgevertrag umgewandelt worden ist (§ 1 Abs. 1 AltZertG),