26.04.2013 Aufrufe

BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 40<br />

130 Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den<br />

Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag oder im Falle des<br />

Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden<br />

Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt auch für<br />

das gleichzeitig mit übertragene nicht geförderte Altersvorsorgevermögen.<br />

2. Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen<br />

a) Möglichkeiten der schädlichen Verwendung<br />

131 Eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen liegt beispielsweise<br />

in folgenden Fällen vor:<br />

- (Teil-)Kapitalauszahlung aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag an den Zulageberechtigten<br />

während der Ansparphase oder nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 93<br />

Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG), soweit das Kapital nicht als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag<br />

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG), im<br />

Rahmen einer Rente oder eines Auszahlungsplans im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />

AltZertG oder als Abfindung einer Kleinbetragsrente ausgezahlt wird; zu Heilungsmöglichkeiten<br />

im Fall der Ehescheidung vgl. § 93 Abs. 1a EStG;<br />

- Weiterzahlung der Raten oder Renten aus gefördertem Altersvorsorgevermögen an die<br />

Erben im Fall des Todes des Zulageberechtigten nach Beginn der Auszahlungsphase<br />

(§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG), sofern es sich nicht um eine Hinterbliebenenversorgung im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG handelt (§ 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

EStG); zu Heilungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehegatten vgl. Rz. 145 ff.;<br />

- (Teil-)Kapitalauszahlung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen im Fall des Todes des<br />

Zulageberechtigten an die Erben (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG; zu Heilungsmöglichkeiten für<br />

den überlebenden Ehegatten vgl. Rz. 145 ff.).<br />

b) Folgen der schädlichen Verwendung<br />

aa) Rückzahlung der Förderung<br />

132 Liegt eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen vor, sind die<br />

darauf entfallenden während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die nach<br />

§ 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag<br />

§ 94 Abs. 1 EStG; vgl. Beispiel in Rz. 141). Der Anbieter darf Kosten und<br />

Gebühren, die durch die schädliche Verwendung entstehen (z.B. Kosten für die Vertragsbeendigung),<br />

nicht mit diesem Rückzahlungsbetrag verrechnen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!