BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 40<br />
130 Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den<br />
Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag oder im Falle des<br />
Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden<br />
Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt auch für<br />
das gleichzeitig mit übertragene nicht geförderte Altersvorsorgevermögen.<br />
2. Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen<br />
a) Möglichkeiten der schädlichen Verwendung<br />
131 Eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen liegt beispielsweise<br />
in folgenden Fällen vor:<br />
- (Teil-)Kapitalauszahlung aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag an den Zulageberechtigten<br />
während der Ansparphase oder nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 93<br />
Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG), soweit das Kapital nicht als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag<br />
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG), im<br />
Rahmen einer Rente oder eines Auszahlungsplans im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />
AltZertG oder als Abfindung einer Kleinbetragsrente ausgezahlt wird; zu Heilungsmöglichkeiten<br />
im Fall der Ehescheidung vgl. § 93 Abs. 1a EStG;<br />
- Weiterzahlung der Raten oder Renten aus gefördertem Altersvorsorgevermögen an die<br />
Erben im Fall des Todes des Zulageberechtigten nach Beginn der Auszahlungsphase<br />
(§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG), sofern es sich nicht um eine Hinterbliebenenversorgung im<br />
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG handelt (§ 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />
EStG); zu Heilungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehegatten vgl. Rz. 145 ff.;<br />
- (Teil-)Kapitalauszahlung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen im Fall des Todes des<br />
Zulageberechtigten an die Erben (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG; zu Heilungsmöglichkeiten für<br />
den überlebenden Ehegatten vgl. Rz. 145 ff.).<br />
b) Folgen der schädlichen Verwendung<br />
aa) Rückzahlung der Förderung<br />
132 Liegt eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen vor, sind die<br />
darauf entfallenden während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die nach<br />
§ 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag<br />
§ 94 Abs. 1 EStG; vgl. Beispiel in Rz. 141). Der Anbieter darf Kosten und<br />
Gebühren, die durch die schädliche Verwendung entstehen (z.B. Kosten für die Vertragsbeendigung),<br />
nicht mit diesem Rückzahlungsbetrag verrechnen.