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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 44<br />

maßgebender Betrag 51.920 €<br />

abzüglich Eigenbeiträge 38.000 €<br />

Unterschiedsbetrag 13.920 €<br />

davon zu versteuern 50 % 6.960 €<br />

Nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG sind beim Steuerpflichtigen 6.960 € zu<br />

versteuern.<br />

Bei der Tochter unterliegen 500 € der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2<br />

Buchstabe c EStG.<br />

144 Die als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu<br />

besteuernden Beträge muss der Anbieter gem. § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG dem Zulage­<br />

berechtigten bescheinigen und im Wege des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens (§ 22a<br />

EStG) mitteilen. Ergeben sich insoweit steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 3<br />

EStG für einen anderen Leistungsempfänger (z.B. Erben), ist für diesen eine<br />

entsprechende Rentenbezugsmitteilung der ZfA zu übermitteln.<br />

c) Übertragung begünstigten Altersvorsorgevermögens auf den überlebenden<br />

Ehegatten<br />

145 Haben die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen für<br />

eine Ehegatten-Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllt, treten die Folgen der schädlichen<br />

Verwendung nicht ein, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen des verstorbenen<br />

Ehegatten zugunsten eines auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden<br />

zertifizierten Altersvorsorgevertrags übertragen wird (§ 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c EStG).<br />

Eine solche Übertragung kann beispielsweise durch Abtretung eines Auszahlungsanspruchs<br />

erfolgen. Es ist unerheblich, ob der Vertrag des überlebenden Ehegatten bereits bestand oder<br />

im Zuge der Kapitalübertragung neu abgeschlossen wird und ob der überlebende Ehegatte<br />

selbst zum begünstigten Personenkreis gehört oder nicht. Die Auszahlung von Leistungen aus<br />

diesem Altersvorsorgevertrag richtet sich nach § 1 Abs. 1 AltZertG.<br />

146 Hat der verstorbene Ehegatte einen Altersvorsorgevertrag mit einer Rentengarantiezeit<br />

abgeschlossen, treten die Folgen einer schädlichen Verwendung auch dann nicht ein, wenn<br />

die jeweiligen Rentengarantieleistungen fortlaufend mit dem jeweiligen Auszahlungsanspruch<br />

und nicht kapitalisiert unmittelbar zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags des<br />

überlebenden Ehegatten übertragen werden. Im Fall der Kapitalisierung des Auszahlungsanspruchs<br />

gilt Rz. 145 entsprechend.

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