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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 18<br />

(5) Sonderfälle<br />

54 In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für bestimmte pflichtversicherte Personen<br />

abweichend <strong>vom</strong> tatsächlich erzielten Entgelt (§ 14 SGB IV) oder von der Entgeltersatzleistung<br />

andere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Beispielhaft sind<br />

folgende Personen zu nennen:<br />

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zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,<br />

behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in anerkannten<br />

Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,<br />

Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,<br />

Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld,<br />

Beschäftigte, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,<br />

Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,<br />

Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld,<br />

als wehr- oder zivildienstleistende Versicherte,<br />

Versicherte, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf<br />

Krankengeld versichert sind,<br />

Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der<br />

Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen,<br />

Bezieher von Arbeitslosengeld II.<br />

55 Sind die rentenrechtlich berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen in den<br />

genannten Fallgestaltungen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der<br />

Entgeltersatzleistung (z.B. das Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder der als<br />

Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, dann sind die tatsächlichen Einnahmen anstelle<br />

der rentenrechtlich berücksichtigten Einnahmen für die Berechnung des individuellen<br />

Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legen. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der<br />

abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt - ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag<br />

- maßgebend.<br />

cc) Besonderheiten bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG<br />

erfüllen<br />

56 Gehören beide Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten<br />

anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen (Rz. 45 bis 53) ein eigener Mindesteigenbeitrag<br />

nach Maßgabe der Rz. 38 und 40 zu berechnen.<br />

57 Die Grundsätze zur Zuordnung der Kinderzulage (Rz. 29 ff.) gelten auch für die Ermittlung<br />

des Mindesteigenbeitrags.

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