BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 18<br />
(5) Sonderfälle<br />
54 In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für bestimmte pflichtversicherte Personen<br />
abweichend <strong>vom</strong> tatsächlich erzielten Entgelt (§ 14 SGB IV) oder von der Entgeltersatzleistung<br />
andere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Beispielhaft sind<br />
folgende Personen zu nennen:<br />
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zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,<br />
behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in anerkannten<br />
Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,<br />
Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,<br />
Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld,<br />
Beschäftigte, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,<br />
Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,<br />
Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld,<br />
als wehr- oder zivildienstleistende Versicherte,<br />
Versicherte, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf<br />
Krankengeld versichert sind,<br />
Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der<br />
Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen,<br />
Bezieher von Arbeitslosengeld II.<br />
55 Sind die rentenrechtlich berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen in den<br />
genannten Fallgestaltungen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der<br />
Entgeltersatzleistung (z.B. das Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder der als<br />
Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, dann sind die tatsächlichen Einnahmen anstelle<br />
der rentenrechtlich berücksichtigten Einnahmen für die Berechnung des individuellen<br />
Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legen. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der<br />
abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt - ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag<br />
- maßgebend.<br />
cc) Besonderheiten bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG<br />
erfüllen<br />
56 Gehören beide Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten<br />
anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen (Rz. 45 bis 53) ein eigener Mindesteigenbeitrag<br />
nach Maßgabe der Rz. 38 und 40 zu berechnen.<br />
57 Die Grundsätze zur Zuordnung der Kinderzulage (Rz. 29 ff.) gelten auch für die Ermittlung<br />
des Mindesteigenbeitrags.