BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 34<br />
die Kapitalauszahlung insgesamt nicht der Besteuerung (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG).<br />
Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, unterliegen die rechnungsmäßigen<br />
und außerrechnungsmäßigen Zinsen der Besteuerung (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Bei<br />
einem nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, der die<br />
Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt, unterliegt bei Kapitalauszahlungen<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie<br />
entrichteten Beiträge der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des<br />
60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der<br />
Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags<br />
der Besteuerung zu Grunde zu legen. Für nach dem 31. Dezember 2011<br />
abgeschlossene Verträge ist grundsätzlich auf die Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
abzustellen.<br />
112 Erhält der Steuerpflichtige in der Auszahlungsphase gleich bleibende oder steigende<br />
monatliche (Teil-)Raten, variable Teilraten oder eine Kapitalauszahlung, auf die § 22<br />
Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG nicht anzuwenden ist (z.B. Teilkapitalauszahlung aus<br />
einem Altersvorsorgevertrag in der Form eines zertifizierten Bank- oder Fondssparplans),<br />
gilt § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG. Zu versteuern ist der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beiträgen.<br />
Erfolgt die Auszahlung der Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des<br />
Leistungsempfängers und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren, ist<br />
nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern. Für nach dem 31. Dezember 2011<br />
abgeschlossene Verträge ist grundsätzlich auf die Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
abzustellen. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags ist das <strong>BMF</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong><br />
22. Dezember 2005, BStBl I 2006 S. 92 entsprechend anzuwenden.<br />
113 Beispiel:<br />
A (geb. im Januar 1961) hat einen Altervorsorgevertrag abgeschlossen und zugunsten<br />
dieses Vertrages ausschließlich geförderte Beiträge eingezahlt (§ 10a EStG/Abschnitt XI<br />
EStG). Der Vertrag sieht vor, dass 10 % der geleisteten Beiträge zur Absicherung der<br />
verminderten Erwerbsfähigkeit eingesetzt werden.<br />
Im Januar 2020 wird A vermindert erwerbsfähig und erhält aus dem Altersvorsorgevertrag<br />
eine Erwerbsminderungsrente i.H.v. 100 € monatlich ausgezahlt. Die Zahlung<br />
der Erwerbsminderungsrente steht unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der<br />
Erwerbsminderung. Der Versicherer hat sich vorbehalten, die Voraussetzungen für die<br />
Rentengewährung alle zwei Jahre zu überprüfen. Diese Rente endet mit Ablauf des<br />
Jahres 2025. Ab dem Jahr 2026 erhält A aus dem Vertrag eine Altersrente<br />
i.H.v. monatlich 150 € .