26.04.2013 Aufrufe

BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 38<br />

zum 1. Januar 2008 beträgt 2.485 € , so dass im Jahr 2008 eine Kleinbetragsrente bei einem<br />

monatlichen Rentenbetrag von nicht mehr als 24,85 € vorliegt. Das geförderte Altersvorsorgevermögen<br />

von sämtlichen Verträgen bei einem Anbieter ist für die Berechnung zusammenzufassen.<br />

119 Bestehen bei einem Anbieter mehrere Verträge, aus denen sich unterschiedliche Auszahlungstermine<br />

ergeben, liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn alle für die Altersversorgung zur<br />

Auszahlung kommenden Leistungen, die auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen,<br />

den Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Stich­<br />

tag für die Berechnung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinbetragsrente<br />

gegeben sind, ist der Tag des Beginns der Auszahlungsphase für den abzufindenden<br />

Vertrag. Bei Beginn der Auszahlung aus dem ersten Vertrag ist zu prognostizieren und<br />

festzuhalten, in welcher Höhe zukünftig Leistungen monatlich anfallen würden. Wird der<br />

Höchstwert nicht überschritten, liegen insgesamt Kleinbetragsrenten vor, die unschädlich<br />

abgefunden werden können. Wird der Höchstwert bei Auszahlung der weiteren Leistungen<br />

dennoch überschritten, z.B. wegen günstiger Konditionen am Kapitalmarkt, verbleibt es für<br />

die bereits abgefundenen Verträge bei der ursprünglichen Prognose; eine schädliche<br />

Verwendung tritt insoweit nicht ein. Für den bei Feststellung der Überschreitung des<br />

Höchstwerts zur Auszahlung anstehenden und alle weiteren Verträge mit späterem<br />

Auszahlungsbeginn kommt eine Abfindung nicht mehr in Betracht.<br />

120 Für die Zusammenfassung (§ 93 Abs. 3 Satz 3 EStG) ist auf die sich aus der<br />

entsprechenden Absicherung des jeweiligen biometrischen Risikos ergebende Leistung<br />

abzustellen, wenn für dieses Risiko ein eigenes Deckungskapital gebildet wurde. Für die<br />

Prüfung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, erfolgt die Zusammenfassung getrennt<br />

nach dem jeweils abgesicherten Risiko und dem jeweiligen Deckungskapital. In die<br />

Prüfung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, sind nur die Leistungen einzubeziehen, die<br />

für den entsprechenden Versicherungsfall zur Auszahlung kommen. Eine nachträgliche<br />

Verschiebung von Deckungskapital mit dem Ziel, das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

für eine Kleinbetragsrente herbeizuführen, ist nicht zulässig.<br />

121 Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der<br />

Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Dementsprechend ist die<br />

Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente bereits vor<br />

Beginn der Auszahlungsphase eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei<br />

Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG ist für den Beginn der Auszahlungsphase<br />

Rz. 117 zu beachten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!