BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 38<br />
zum 1. Januar 2008 beträgt 2.485 € , so dass im Jahr 2008 eine Kleinbetragsrente bei einem<br />
monatlichen Rentenbetrag von nicht mehr als 24,85 € vorliegt. Das geförderte Altersvorsorgevermögen<br />
von sämtlichen Verträgen bei einem Anbieter ist für die Berechnung zusammenzufassen.<br />
119 Bestehen bei einem Anbieter mehrere Verträge, aus denen sich unterschiedliche Auszahlungstermine<br />
ergeben, liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn alle für die Altersversorgung zur<br />
Auszahlung kommenden Leistungen, die auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen,<br />
den Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Stich<br />
tag für die Berechnung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinbetragsrente<br />
gegeben sind, ist der Tag des Beginns der Auszahlungsphase für den abzufindenden<br />
Vertrag. Bei Beginn der Auszahlung aus dem ersten Vertrag ist zu prognostizieren und<br />
festzuhalten, in welcher Höhe zukünftig Leistungen monatlich anfallen würden. Wird der<br />
Höchstwert nicht überschritten, liegen insgesamt Kleinbetragsrenten vor, die unschädlich<br />
abgefunden werden können. Wird der Höchstwert bei Auszahlung der weiteren Leistungen<br />
dennoch überschritten, z.B. wegen günstiger Konditionen am Kapitalmarkt, verbleibt es für<br />
die bereits abgefundenen Verträge bei der ursprünglichen Prognose; eine schädliche<br />
Verwendung tritt insoweit nicht ein. Für den bei Feststellung der Überschreitung des<br />
Höchstwerts zur Auszahlung anstehenden und alle weiteren Verträge mit späterem<br />
Auszahlungsbeginn kommt eine Abfindung nicht mehr in Betracht.<br />
120 Für die Zusammenfassung (§ 93 Abs. 3 Satz 3 EStG) ist auf die sich aus der<br />
entsprechenden Absicherung des jeweiligen biometrischen Risikos ergebende Leistung<br />
abzustellen, wenn für dieses Risiko ein eigenes Deckungskapital gebildet wurde. Für die<br />
Prüfung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, erfolgt die Zusammenfassung getrennt<br />
nach dem jeweils abgesicherten Risiko und dem jeweiligen Deckungskapital. In die<br />
Prüfung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, sind nur die Leistungen einzubeziehen, die<br />
für den entsprechenden Versicherungsfall zur Auszahlung kommen. Eine nachträgliche<br />
Verschiebung von Deckungskapital mit dem Ziel, das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
für eine Kleinbetragsrente herbeizuführen, ist nicht zulässig.<br />
121 Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der<br />
Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Dementsprechend ist die<br />
Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente bereits vor<br />
Beginn der Auszahlungsphase eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei<br />
Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten im<br />
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG ist für den Beginn der Auszahlungsphase<br />
Rz. 117 zu beachten.