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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 36<br />

6. Bescheinigungspflicht des Anbieters<br />

115 Nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hat der Anbieter beim erstmaligen Bezug von Leistungen sowie<br />

bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr<br />

zugeflossenen Leistungen zu bescheinigen. In dieser Bescheinigung sind die Leistungen<br />

entsprechend den Grundsätzen in Rz. 106 bis 114 gesondert auszuweisen (siehe auch<br />

<strong>Schreiben</strong> des Bundesministeriums der Finanzen <strong>vom</strong> 11. Juli 2007, BStBl I S. 537).<br />

III. Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen<br />

1. Allgemeines<br />

116 Nach den Regelungen des AltZertG darf Altersvorsorgevermögen nur wie folgt ausgezahlt<br />

werden:<br />

frühestens<br />

• mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem 31. Dezember 2011<br />

abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

- § 14 Abs. 3 AltZertG)<br />

oder<br />

• mit Beginn der Altersrente<br />

- aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

oder<br />

- nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte<br />

oder<br />

• mit Beginn einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen<br />

Regelungen wegen Erreichens der Altersgrenze<br />

in monatlichen Leistungen in Form<br />

• einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente (§ 1<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 AltZertG)<br />

oder<br />

• eines Auszahlungsplans mit gleich bleibenden oder steigenden Raten und unmittelbar<br />

anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr (§ 1<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG)<br />

oder<br />

• einer Hinterbliebenenrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG)<br />

oder

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