BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 36<br />
6. Bescheinigungspflicht des Anbieters<br />
115 Nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hat der Anbieter beim erstmaligen Bezug von Leistungen sowie<br />
bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach<br />
amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr<br />
zugeflossenen Leistungen zu bescheinigen. In dieser Bescheinigung sind die Leistungen<br />
entsprechend den Grundsätzen in Rz. 106 bis 114 gesondert auszuweisen (siehe auch<br />
<strong>Schreiben</strong> des Bundesministeriums der Finanzen <strong>vom</strong> 11. Juli 2007, BStBl I S. 537).<br />
III. Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen<br />
1. Allgemeines<br />
116 Nach den Regelungen des AltZertG darf Altersvorsorgevermögen nur wie folgt ausgezahlt<br />
werden:<br />
frühestens<br />
• mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem 31. Dezember 2011<br />
abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
- § 14 Abs. 3 AltZertG)<br />
oder<br />
• mit Beginn der Altersrente<br />
- aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
oder<br />
- nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte<br />
oder<br />
• mit Beginn einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen<br />
Regelungen wegen Erreichens der Altersgrenze<br />
in monatlichen Leistungen in Form<br />
• einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente (§ 1<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 AltZertG)<br />
oder<br />
• eines Auszahlungsplans mit gleich bleibenden oder steigenden Raten und unmittelbar<br />
anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr (§ 1<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG)<br />
oder<br />
• einer Hinterbliebenenrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG)<br />
oder