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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 48<br />

Auszahlung mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung (z.B. Finanzierungsplan)<br />

ersichtlich sind. Beizufügen ist auch eine Erklärung über die Nutzung der Wohnung zu<br />

eigenen Wohnzwecken.<br />

4. Rückzahlung (§ 92a Abs. 2 EStG)<br />

161 Die Rückzahlungspflicht für den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag beginnt mit dem zweiten<br />

auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr. Der Beginn der Rückzahlung ist monatsbezogen<br />

zu ermitteln. Die erste Rate ist am ersten Tag des dem Monat der Auszahlung des<br />

Altersvorsorge-Eigenheimbetrags folgenden Monats im Zweitfolgejahr zu leisten (§ 92a<br />

Abs. 2 Satz 1 EStG).<br />

162 Beispiel:<br />

Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen am 5. März 2005 ausgezahlt, beginnt die<br />

Rückzahlung am 1. April 2007.<br />

163 Zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter kann vereinbart werden, dass der<br />

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vor Beginn der Auszahlungsphase vollständig getilgt werden<br />

muss, wenn die Auszahlungsphase vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt<br />

(= Sondertilgung im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 3 EStG).<br />

5. Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 92a Abs. 4 Satz 1 EStG)<br />

164 Beendet der Zulageberechtigte vor der vollständigen Rückzahlung des Altersvorsorge-<br />

Eigenheimbetrags die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wird er so behandelt, als habe er<br />

den noch nicht zurückgezahlten Betrag schädlich verwendet. Die auf den noch ausstehenden<br />

Rückzahlungsbetrag entfallenden Zulagen sowie die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert<br />

festgestellten Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen (§ 92a Abs. 3 EStG). Die im noch<br />

ausstehenden Rückzahlungsbetrag enthaltenen Zuwächse (z.B. Zinserträge und Kursgewinne)<br />

sind als sonstige Einkünfte zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG). Außerdem hat<br />

der Zulageberechtigte den Vorteil zu versteuern, der sich aus der zinslosen Nutzung des noch<br />

nicht zurückgezahlten Betrags ergibt. Zugrunde gelegt wird hierbei eine Verzinsung von 5 %<br />

(Zins und Zinseszins) für jedes volle Kalenderjahr der Nutzung (§ 22 Nr. 5 Satz 4 Halbsatz 2<br />

EStG). Diese Folgen treten nicht ein, wenn er den noch nicht zurückgezahlten Betrag in ein<br />

Folgeobjekt investiert (§ 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG) oder zugunsten eines auf seinen<br />

Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags einzahlt (§ 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2<br />

EStG).

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