BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 28<br />
Der Zulageberechtigte beantragt die Zulage für die Verträge 1 und 2:<br />
Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3<br />
Beiträge 800 € 800 € 325 €<br />
Zulage 77 € 77 € -<br />
(800 € ÷ 1.600 € (800 € ÷ 1.600 €<br />
x 154 € ) x 154 € )<br />
Er erhält die ungekürzte Zulage von 154 € , da zugunsten der Verträge 1 und 2 in der Summe<br />
der erforderliche Mindesteigenbeitrag geleistet worden ist.<br />
90 Abwandlung:<br />
Wie oben, der Zulageberechtigte zahlt die Beiträge (ohne Zulage) jedoch i.H.v. 650 € , 650 €<br />
und 325 € zugunsten von drei verschiedenen Altersvorsorgeverträgen.<br />
Weil der Zulageberechtigte mit den Einzahlungen zugunsten der zwei Verträge, für die die<br />
Zulage beantragt wird, nicht den Mindesteigenbeitrag von 1.461 € erreicht, wird die Zulage<br />
von 154 € im Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt (§ 86<br />
Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Zulage beträgt 154 € x 1.300 € ÷ 1.461 € = 137,03 € , sie wird den<br />
Verträgen 1 und 2 mit jeweils 68,52 € gutgeschrieben:<br />
Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3<br />
Beiträge 650 € 650 € 325 €<br />
Zulage 68,52 € 68,52 € -<br />
(650 € ÷ 1.300 € (650 € ÷ 1.300 €<br />
x 137,03 € ) x 137,03 € )<br />
91 Der nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige<br />
Beitragsjahr nicht auf mehrere Verträge verteilen (§ 87 Abs. 2 EStG). Es ist nur der Vertrag<br />
begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.<br />
b) Sonderausgabenabzug<br />
92 Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG ist keine Begrenzung der Anzahl der<br />
zu berücksichtigenden Verträge vorgesehen. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen des<br />
Höchstbetrags nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG auch Altersvorsorgebeiträge für Verträge<br />
geltend machen, für die keine Zulage beantragt wurde oder aufgrund des § 87 Abs. 1 EStG<br />
keine Zulage gewährt wird. In dem Umfang, in dem eine Berücksichtigung nach § 10a EStG<br />
erfolgt, gelten die Beiträge als steuerlich gefördert. Die Zurechnung der über den Zulage