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timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope

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7. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen <strong>in</strong>sbesondere<br />

folgende Angelegenheiten:<br />

(a) Veräußerung der Beteiligung an der Waldgesellschaft;<br />

(b) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses und der<br />

Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung;<br />

(c) Entlastung der Geschäftsführung;<br />

(d) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit <strong>in</strong> diesem Vertrag<br />

nichts anderes geregelt ist;<br />

(e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

(f) Aufnahme langfristiger Darlehen;<br />

(g) Auflösung der Gesellschaft.<br />

8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und <strong>in</strong> der Gesellschafterversammlung<br />

wer<strong>den</strong> mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst, soweit <strong>in</strong> diesem Vertrag oder aufgrund zw<strong>in</strong>gender<br />

Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei<br />

mehr als zwei Entscheidungsalternativen ist diejenige beschlossen,<br />

die die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen, nicht<br />

und verspätet abgegebene (§ 13 Ziffer 3 Absatz 2) sowie sonst ungültige<br />

Stimmen gelten als nicht abgegeben.<br />

9. Änderungen des Gesellschaftsvertrages sowie die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft können nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen und mit Zustimmung des geschäftsführen<strong>den</strong><br />

Gesellschafters beschlossen wer<strong>den</strong>. Auch der Ausschluss e<strong>in</strong>es<br />

persönlich haften<strong>den</strong> Gesellschafters, der Entzug der Vertretungsmacht<br />

und der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis können<br />

ohne Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes nur mit 3/4-Mehrheit der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

10. Änderungsbeschlüsse, die nicht alle Gesellschafter formell und<br />

materiell gleich behandeln, <strong>den</strong> Gesellschaftern zusätzliche<br />

Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung des geschäftsführen<strong>den</strong><br />

Gesellschafters zu dessen Nachteil verändern, bedürfen<br />

der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

11. Die im Umlaufverfahren oder <strong>in</strong> der Gesellschafterversammlung<br />

gefassten Beschlüsse können nur b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Ausschlussfrist<br />

von e<strong>in</strong>em Monat seit Absendung des Ergebnisses der Beschlussfassung<br />

bzw. des Versammlungsprotokolls gerichtlich angefochten<br />

wer<strong>den</strong>. Nach Ablauf der Frist gilt e<strong>in</strong> etwaiger Mangel<br />

als geheilt.<br />

§ 14<br />

Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Ausschüttung / Entnahme von Liquidität<br />

1. Der Jahresabschluss für das jeweils vergangene Geschäftsjahr ist<br />

<strong>in</strong>nerhalb der gesetzlichen Fristen durch <strong>den</strong> geschäftsführen<strong>den</strong><br />

Gesellschafter zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

im Umlaufverfahren festzustellen. Für die Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Der<br />

Jahresabschluss ist von dem geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafter<br />

zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist von e<strong>in</strong>em von <strong>den</strong> Gesellschaftern<br />

durch Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer<br />

oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen. Alsdann ist e<strong>in</strong>e Kopie des<br />

Jahresabschlusses oder alternativ e<strong>in</strong>e Kurzfassung allen Gesellschaftern/Treugebern<br />

spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />

zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten.<br />

Der Abschlussprüfer für die am 31.12.2008 und 31.12.2009<br />

en<strong>den</strong><strong>den</strong> Geschäftsjahre wird von dem geschäftsführen<strong>den</strong><br />

Gesellschafter bestimmt.<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält für die Übernahme<br />

der unbeschränkten Haftung und der Geschäftsführung e<strong>in</strong>e Vergütung<br />

<strong>in</strong> Höhe von USD 15.000 p. a. zuzüglich e<strong>in</strong>er eventuellen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung für <strong>den</strong> geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafter ist<br />

auch im Falle e<strong>in</strong>es Verlustes zu leisten. Sie wird jährlich nachschüssig<br />

zum 30.12. e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong> Jahres fällig, erstmals zum<br />

30.12.2008 für alle bis dah<strong>in</strong> angefallenen Ansprüche. Für das<br />

Jahr 2008 erhält der geschäftsführende Gesellschafter e<strong>in</strong>e halbe<br />

Jahresvergütung.<br />

3. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird <strong>den</strong> Gesellschaftern wie<br />

folgt zugewiesen:<br />

(a) Die Gesellschafter s<strong>in</strong>d – vorbehaltlich nachstehender abweichender<br />

Regelungen – entsprechend dem Verhältnis ihrer<br />

Kapitale<strong>in</strong>lagen gemäß <strong>den</strong> Kapitalkonten I am Gew<strong>in</strong>n und<br />

Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

(b) Vor Verteilung des Ergebnisses auf alle Gesellschafter wer<strong>den</strong><br />

sämtliche gemäß § 7 Ziffer 6 und 8 sowie § 11 zu erstatten<strong>den</strong><br />

Abgaben und Kosten dem jeweiligen Gesellschafter vorab als<br />

negatives Ergebnis zugewiesen und als E<strong>in</strong>lageforderung<br />

gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter auf dessen Kapitalkonto<br />

II gebucht.<br />

(c) Bis zum Zeitpunkt der Gleichstellung der Gesellschafter <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die jeweilige Summe der Kapitalkonten II und III im<br />

Verhältnis zu ihrer Kapitale<strong>in</strong>lage gemäß Kapitalkonto I ist die<br />

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