timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope
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§ 12<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält für die Bereitschaft zur Übernahme<br />
der Treuhandschaft und der damit verbun<strong>den</strong>en Tätigkeiten und<br />
für die tatsächliche Übernahme der Treuhandschaft e<strong>in</strong>e Vergütung<br />
gemäß § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />
§ 13<br />
Beteiligungsregister, Datenschutz<br />
1. Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber vom<br />
Treuhandkommanditisten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> von diesem geführtes Register<br />
e<strong>in</strong>getragen. Dieses Register enthält Namen und Anschrift des<br />
Treugebers, die Höhe se<strong>in</strong>er Beteiligung sowie eventuelle sonstige<br />
Angaben im unmittelbaren Z<strong>usa</strong>mmenhang mit der Beteiligung.<br />
Die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Register wird dem Treugeber mit Annahme<br />
des Treuhandvertrages bestätigt.<br />
2. Der Treugeber hat ke<strong>in</strong>en Anspruch auf E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> das Register<br />
oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen<br />
als der Fondsgesellschaft, dem Verwalter der Fondsgesellschaft,<br />
<strong>den</strong> Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, deutschen<br />
und ausländischen Aufsichts- und Steuerbehör<strong>den</strong> sowie<br />
e<strong>in</strong>em etwaig f<strong>in</strong>anzieren<strong>den</strong> Kredit<strong>in</strong>stitut darf der Treuhandkommanditist<br />
ke<strong>in</strong>e Auskünfte über die Beteiligung und die E<strong>in</strong>tragung<br />
<strong>in</strong> das Register erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrücklich<br />
schriftlich zugestimmt hat.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, etwaige Änderungen se<strong>in</strong>er <strong>in</strong> der<br />
Beitrittserklärung getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />
unverzüglich mitzuteilen und die Informations- und Mitwirkungspflichten<br />
nach dem Geldwäschegesetz <strong>in</strong> der jeweils<br />
gültigen Fassung e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
4. Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit e<strong>in</strong>verstan<strong>den</strong>,<br />
dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf<br />
EDV-Anlagen gespeichert und genutzt wer<strong>den</strong>. Die Daten wer<strong>den</strong><br />
nach Beendigung der Beteiligung gelöscht.<br />
§ 14<br />
Schlichtungsverfahren<br />
Der Treuhandkommanditist schließt sich dem Schlichtungsverfahren<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds an und unterwirft sich<br />
damit der gültigen Verfahrensordnung sowie <strong>den</strong> Schlichtungssprüchen<br />
der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />
ergehen.<br />
Die Treugeber s<strong>in</strong>d berechtigt, bei Streitigkeiten im S<strong>in</strong>ne dieser Verfahrensordnung,<br />
die aus oder im Z<strong>usa</strong>mmenhang mit dem Treuhandvertrag<br />
stehen und die Ansprüche gegen <strong>den</strong> Treuhandkommanditisten<br />
betreffen, die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.<br />
anzurufen und gegen <strong>den</strong> Treuhandkommanditisten e<strong>in</strong> Schlichtungsverfahren<br />
e<strong>in</strong>zuleiten.<br />
§ 15<br />
Schlussbestimmungen<br />
Sollte e<strong>in</strong>e Bestimmung dieses Vertrages unwirksam se<strong>in</strong>, wird<br />
dadurch der Vertrag mit se<strong>in</strong>em übrigen Inhalt nicht berührt. Die<br />
unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch e<strong>in</strong>e solche Vorschrift<br />
ersetzt oder ausgefüllt, die der von <strong>den</strong> Parteien beabsichtigten<br />
Regelung <strong>in</strong> gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.<br />
Dasselbe gilt, soweit der Vertrag Lücken enthält.<br />
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Als ausschließlicher<br />
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über vertragliche oder deliktische<br />
vermögensrechtliche Ansprüche aus oder im Z<strong>usa</strong>mmenhang<br />
mit diesem Vertrag wird München vere<strong>in</strong>bart, wenn beide Vertragsparteien<br />
Kaufleute s<strong>in</strong>d, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e der Vertragsparteien<br />
ke<strong>in</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Gerichtsstand <strong>in</strong> Deutschland hat oder wenn<br />
die im Klageweg <strong>in</strong> Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss<br />
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus<br />
Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt<br />
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt<br />
nicht, wenn für solche Ansprüche e<strong>in</strong> anderer ausschließlicher<br />
Gerichtsstand begründet ist.<br />
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