timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope
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wie es bei e<strong>in</strong>em Anteil an der Fondsgesellschaft vorliegt,<br />
soll künftig mit dem geme<strong>in</strong>en Wert erfolgen, wobei e<strong>in</strong>e<br />
besondere Begünstigung nur vorgesehen ist, soweit dabei<br />
nicht überwiegend Verwaltungsvermögen übertragen wird.<br />
Aufgrund der über die gewerbliche Fondsgesellschaft mittelbar<br />
gehaltenen forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke<br />
könnte gegebenenfalls e<strong>in</strong> begünstigtes Vermögen vorliegen.<br />
Es bleibt abzuwarten, wie diese Begünstigung im<br />
endgültigen Gesetz ausgestaltet se<strong>in</strong> wird.<br />
Nachlass- und Schenkungsteuer <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA<br />
Bei nicht <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA ansässigen Erblassern / Schenkern ist<br />
nur das US-Inlandsvermögen <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA steuerbar. Als<br />
Inlandsvermögen gelten <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA belegenes<br />
Grundvermögen (<strong>in</strong>klusive Waldflächen) und <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA<br />
belegenes Betriebsvermögen von Personengesellschaften.<br />
Für die bei<strong>den</strong> genannten Vermögensarten weist das DBA-E<br />
das Besteuerungsrecht <strong>den</strong> USA zu (Artikel 5 und 6 DBA-E).<br />
Ob die Schenkung von Anteilen an US-Personengesellschaften<br />
steuerpflichtig ist, ist ungeklärt.<br />
US-Nachlass- bzw. Schenkungsteuer kann unter Umstän<strong>den</strong><br />
auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen US-Bundesstaaten anfallen. Allerd<strong>in</strong>gs<br />
verzichten viele Bundesstaaten auf die Besteuerung<br />
von nicht <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA ansässigen Investoren, die Beteiligungen<br />
an Personengesellschaften halten. Es wird empfohlen,<br />
vor Schenkungen <strong>den</strong> Rat e<strong>in</strong>es steuerlichen Beraters e<strong>in</strong>zuholen<br />
(siehe auch Ausführungen zur Erbschaft- / Schenkungsteuer<br />
<strong>in</strong> Deutschland ab Seite 80).<br />
Das US-Nachlasssteuerrecht sieht e<strong>in</strong>en Steuerkredit<br />
von USD 13.000 vor, der umgerechnet e<strong>in</strong>em Freibetrag<br />
von USD 60.000 entspricht. Das DBA-E gestattet die Erhöhung<br />
dieses Freibetrags <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en der Anteil des<br />
Verkehrswerts des US-Nachlasses am Gesamtnachlass entsprechend<br />
hoch ist (Artikel 10 Absatz 5 DBA-E).<br />
Bei der Vererbung an <strong>den</strong> Ehegatten ist auf Antrag des Weiteren<br />
e<strong>in</strong> Abschlag von 50 % des steuerpflichtigen Nachlassvermögens<br />
möglich, und e<strong>in</strong> weiterer Freibetrag kann zum<br />
Abzug gebracht wer<strong>den</strong>, der im Jahr 2008 USD 2 Mio., im<br />
Jahr 2009 USD 3,5 Mio. und ab dem Jahr 2011 USD 1 Mio.<br />
beträgt (im Jahr 2010 wird die US-Nachlasssteuer nach<br />
gegenwärtiger Gesetzeslage nicht erhoben).<br />
Der allgeme<strong>in</strong>e Freibetrag bei der Schenkungsteuer beträgt<br />
im Jahr 2008 USD 12.000 pro Beschenktem. Handelt es sich<br />
bei dem Beschenkten um <strong>den</strong> Ehegatten des Schenkers,<br />
erhöht sich der Freibetrag auf USD 128.000 (Jahr 2008).<br />
Gegenwärtig wird die Steuer sowohl bei der Nachlasssteuer<br />
als auch bei der Schenkungsteuer nach e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Steuertariftabelle berechnet, wobei sich Schenkungen zu<br />
Lebzeiten und Erbschaften kumulativ bei der E<strong>in</strong>ordnung<br />
zu dem jeweils anzuwen<strong>den</strong><strong>den</strong> Steuertarif auswirken.<br />
In <strong>den</strong> Jahren 2008 und 2009 beträgt der Nachlass- und<br />
Schenkungsteuersatz von 18 % für steuerpflichtiges Vermögen<br />
im Wert von bis zu USD 10.000 bis 45 % (Spitzensteuersatz)<br />
für steuerpflichtiges Vermögen im Wert von über<br />
USD 1,5 Mio. Auf das Vermögen von natürlichen Personen,<br />
die <strong>in</strong> 2010 versterben, wird ke<strong>in</strong>e Nachlasssteuer erhoben.<br />
Der Spitzensteuersatz bei Schenkungen im Jahr 2010 ist auf<br />
35 % reduziert. Nach 2010 wird nach gegenwärtiger Gesetzeslage<br />
die Nachlass- und Schenkungsteuer wieder zu Steuersätzen<br />
von 18 % bis 55 % erhoben.<br />
H<strong>in</strong>weis<br />
Nach Maßgabe der Berufsrichtl<strong>in</strong>ien der US-F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />
(„Circular 230“) s<strong>in</strong>d wir verpflichtet mitzuteilen, dass<br />
die obigen Ausführungen auf dem Gebiet des US-Bundessteuerrechts<br />
nicht verfasst wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d – und auch nicht <strong>in</strong><br />
der Absicht verfasst wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d – damit sie vom Investor<br />
zur Vermeidung von US-steuerlichen Bußgeldern bzw. Strafzuschlägen<br />
(Bund oder Bundesstaat) verwendet wer<strong>den</strong>.<br />
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