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timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope

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überwiesen wer<strong>den</strong>. Hierbei fallen ger<strong>in</strong>gfügige Bankgebühren<br />

<strong>in</strong> Bezug auf das Treuhandkonto an, die vom Treuhänder<br />

e<strong>in</strong>behalten wer<strong>den</strong>. Des Weiteren können Bankgebühren <strong>in</strong><br />

Bezug auf <strong>den</strong> Gelde<strong>in</strong>gang auf dem <strong>in</strong>dividuellen Konto<br />

des Investors anfallen.<br />

In e<strong>in</strong>er Reihe von US-Bundesstaaten besteht die Wahlmöglichkeit,<br />

statt e<strong>in</strong>er Individualbesteuerung auf Investorenebene<br />

e<strong>in</strong>e Gruppenbesteuerung auf Fondsgesellschaftsebene<br />

(„composite tax return“) vorzunehmen. Die Fondsgesellschaft<br />

wird diese Möglichkeit – soweit zweckdienlich<br />

– wahrnehmen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung<br />

für e<strong>in</strong>zelne Investoren scheidet aus, wenn<br />

diese Investoren weitere steuerpflichtige E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> dem<br />

jeweiligen Bundesstaat beziehen; sie s<strong>in</strong>d zur Abgabe e<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>dividuellen Steuererklärung verpflichtet.<br />

Nachweis der Abkommensberechtigung<br />

Zum Nachweis der Abkommensberechtigung wird jedem Investor<br />

empfohlen, der Fondsgesellschaft e<strong>in</strong> ausgefülltes<br />

und unterschriebenes Formular W-8BEN vorzulegen. Der Initiator<br />

bietet die Erstellung dieses Formulars nach Bevollmächtigung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em standardisierten Verfahren <strong>in</strong> Z<strong>usa</strong>mmenarbeit<br />

mit der bereits erwähnten deutsch-amerikanischen<br />

Steuerberatungsgesellschaft an. Die Gebühr für die<br />

Erstellung und E<strong>in</strong>reichung des Formulars W-8BEN wird von<br />

der Fondsgesellschaft bezahlt.<br />

Zum Prozedere siehe auch Kapitel „Die Beteiligung“, Abschnitt<br />

„Steuererklärung <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA“ ab Seite 87.<br />

Besteuerung <strong>in</strong> Deutschland<br />

E<strong>in</strong>kunftsart<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht orig<strong>in</strong>är gewerblich tätig. Sie<br />

erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Nr. 2<br />

EStG (gewerbliche Prägung), da e<strong>in</strong>zig der persönlich haftende<br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft zur Geschäfts-<br />

führung befugt ist. Die Investoren erzielen daher aus der<br />

Beteiligung E<strong>in</strong>künfte aus Gewerbebetrieb im S<strong>in</strong>ne des § 15<br />

EStG.<br />

Die E<strong>in</strong>künfte der Fondsgesellschaft s<strong>in</strong>d auf Grundlage des<br />

Betriebsvermögensvergleichs (Bilanzierung) gemäß §§ 4, 5<br />

EStG zu ermitteln. Deshalb f<strong>in</strong><strong>den</strong> die Sondervorschriften<br />

der §§ 13 bis 14 a EStG für die Gew<strong>in</strong>nermittlung von Landund<br />

Forstwirten bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts<br />

ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

E<strong>in</strong>künfte unter Progressionsvorbehalt<br />

Die nach dem DBA USA <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA zu versteuernde E<strong>in</strong>künfte<br />

s<strong>in</strong>d grundsätzlich <strong>in</strong> Deutschland steuerfrei, unterliegen<br />

aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b<br />

Absatz 1 Nr. 3 EStG. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

s<strong>in</strong>d die entsprechen<strong>den</strong> ausländischen E<strong>in</strong>künfte nach<br />

<strong>den</strong> deutschen Gew<strong>in</strong>nermittlungsgrundsätzen zu ermitteln.<br />

Soweit die ausländischen E<strong>in</strong>künfte außeror<strong>den</strong>tliche<br />

E<strong>in</strong>künfte (z. B. aus der vollständigen Veräußerung e<strong>in</strong>er Personengesellschaft<br />

oder aus der vollständigen Veräußerung<br />

der Waldflächen) enthalten, wer<strong>den</strong> diese nur zu e<strong>in</strong>em<br />

Fünftel für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.<br />

Für die Ermittlung des <strong>in</strong>dividuellen durchschnittlichen<br />

Steuersatzes s<strong>in</strong>d die ausländischen E<strong>in</strong>künfte dem übrigen<br />

<strong>in</strong> Deutschland steuerpflichtigen E<strong>in</strong>kommen h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />

Aus diesem neu bestimmten E<strong>in</strong>kommen ist e<strong>in</strong> (fiktiver)<br />

durchschnittlicher Steuersatz zu ermitteln, der schließlich<br />

nur auf die <strong>in</strong> Deutschland steuerpflichtigen E<strong>in</strong>künfte<br />

anzuwen<strong>den</strong> ist. Im Ergebnis erhöhen die steuerfreien ausländischen<br />

E<strong>in</strong>künfte <strong>den</strong> durchschnittlichen Steuersatz der<br />

<strong>in</strong> Deutschland steuerpflichtigen E<strong>in</strong>künfte. Die steuererhöhende<br />

Wirkung des Progressionsvorbehalts ist umso ger<strong>in</strong>ger,<br />

je höher die <strong>in</strong> Deutschland steuerpflichtigen E<strong>in</strong>künfte<br />

ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

s<strong>in</strong>d. Im Fall des Erwerbs von Fondsbeteiligungen<br />

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