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timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope

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Gew<strong>in</strong>n- oder Verlustzuweisung so vorzunehmen, dass alle<br />

Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kapitale<strong>in</strong>lage, unabhängig<br />

vom Zeitpunkt ihres Beitritts, h<strong>in</strong>sichtlich der Summe ihrer<br />

Kapitalkonten II und III (ohne Berücksichtigung von Kapitale<strong>in</strong>lagen<br />

gemäß § 7 Ziffern 6 und 8 sowie § 11), soweit wie steuerrechtlich<br />

möglich, gleichgestellt wer<strong>den</strong>. Aus diesem Grund<br />

wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> diesem Zeitraum positive Ergebnisse der Fondsgesellschaft<br />

zunächst <strong>den</strong> Gesellschaftern mit der relativ niedrigsten<br />

Summe der Kapitalkonten II und III im Verhältnis zu<br />

ihren Kapitale<strong>in</strong>lagen und negative Ergebnisse der Fondsgesellschaft<br />

zunächst <strong>den</strong> Gesellschaftern mit der relativ höchsten<br />

Summe der Kapitalkonten II und III im Verhältnis zu ihren<br />

Kapitale<strong>in</strong>lagen zugewiesen.<br />

(d) Soweit Ausschüttungen / Entnahmen an die Gesellschafter<br />

nach Ziffer 4 Buchstabe (a) und (b) abweichend vom Verhältnis<br />

ihrer Kapitale<strong>in</strong>lagen gemäß der Kapitalkonten I erfolgen, wer<strong>den</strong><br />

positive Ergebnisse der Fondsgesellschaft zunächst <strong>den</strong><br />

Gesellschaftern zugewiesen, die höhere Ausschüttungen / Entnahmen<br />

erhalten haben und negative Ergebnisse der Fondsgesellschaft<br />

zunächst <strong>den</strong> Gesellschaftern zugewiesen, die<br />

ger<strong>in</strong>gere Ausschüttungen / Entnahmen erhalten haben, bis<br />

alle Gesellschafter h<strong>in</strong>sichtlich der Summe ihrer Kapitalkonten<br />

II und III (ohne Berücksichtigung von Kapitale<strong>in</strong>lagen gemäß<br />

§ 7 Ziffern 6 und 8 sowie § 11) im Verhältnis zu ihren Kapitale<strong>in</strong>lagen<br />

gleichgestellt s<strong>in</strong>d.<br />

4. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet,<br />

die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse der Fondsgesellschaft<br />

an die Gesellschafter auszuschütten, sofern ke<strong>in</strong>e abweichende<br />

Beschlussfassung der Gesellschafter getroffen wird.<br />

Über die jeweils ausschüttungsfähigen Beträge entscheidet der<br />

geschäftsführende Gesellschafter, der zur Bestreitung zukünftiger<br />

Kosten und Verpflichtungen der Fondsgesellschaft e<strong>in</strong>e angemessene<br />

Liquiditätsreserve vorhalten wird.<br />

Die Ausschüttungen / Entnahmen wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> folgender Reihenfolge<br />

verteilt:<br />

(a) Zunächst erhalten die Gesellschafter, die vor Ablauf der Zeichnungsfrist<br />

beigetreten s<strong>in</strong>d, unabhängig vom Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft als Vorzugsausschüttung e<strong>in</strong>e Ausschüttung/Entnahme<br />

<strong>in</strong> Höhe von nom<strong>in</strong>al 4 % p. a. auf ihre vor<br />

Ablauf der Zeichnungsfrist fällige und vollständig e<strong>in</strong>gezahlte<br />

Kapitale<strong>in</strong>lage (ohne Agio) für die Zeit vom ersten Tag des<br />

Monats, der auf die vollständige E<strong>in</strong>zahlung der Kapitale<strong>in</strong>lage<br />

sowie des Agios folgt, bis e<strong>in</strong>schließlich des ersten Tages des<br />

Monats, der auf <strong>den</strong> Ablauf der Zeichnungsfrist folgt.<br />

(b) Anschließend erhalten die Gesellschafter Ausschüttungen /<br />

Entnahmen im Verhältnis ihrer Kapitale<strong>in</strong>lagen gemäß Kapitalkonto<br />

I. Soweit vor e<strong>in</strong>er Ausschüttung / Entnahme US-ame-<br />

106 I Der Gesellschaftsvertrag<br />

rikanische Quellensteuer e<strong>in</strong>behalten wurde, wird bei der<br />

jeweiligen Ausschüttung / Entnahme der <strong>in</strong>dividuelle Quellensteuerabzug<br />

berücksichtigt.<br />

Die Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen unabhängig davon, ob<br />

<strong>in</strong> dem betreffen<strong>den</strong> Geschäftsjahr e<strong>in</strong> Bilanzgew<strong>in</strong>n ausgewiesen<br />

wer<strong>den</strong> kann, jedoch unter dem Vorbehalt, dass der an e<strong>in</strong>en<br />

Gesellschafter auszuschüttende Betrag nicht höher se<strong>in</strong> darf als<br />

der Saldo sämtlicher se<strong>in</strong>er Kapitalkonten.<br />

Alle Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen grundsätzlich <strong>in</strong> US-<br />

Dollar. Jeder Gesellschafter hat jedoch e<strong>in</strong> Wahlrecht, die Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen durch Angabe der Währung im Zeichnungssche<strong>in</strong><br />

auch <strong>in</strong> Euro zu erhalten. Darüber h<strong>in</strong>aus hat der<br />

Investor bezüglich der Ausschüttung / Entnahme <strong>in</strong> US-Dollar<br />

bzw. Euro e<strong>in</strong> jährliches Wahlrecht, welches durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft ausgeübt wer<strong>den</strong><br />

kann. Der Umtausch von US-Dollar <strong>in</strong> Euro erfolgt zu demjenigen<br />

Wechselkurs, welcher von der Fondsgesellschaft zwei Bankarbeitstage<br />

vor der Ausschüttung / Entnahme erzielt wird. Sämtliche<br />

im Z<strong>usa</strong>mmenhang mit <strong>den</strong> Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und e<strong>in</strong>em etwaigen Umtausch entstehen<strong>den</strong> Kosten s<strong>in</strong>d von<br />

dem jeweiligen Gesellschafter zu tragen und wer<strong>den</strong> mit dem<br />

Ausschüttungs- / Entnahmebetrag verrechnet.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen können von der Fondsgesellschaft<br />

auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung vorgenommen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

5. Sonderbetriebse<strong>in</strong>nahmen und -ausgaben muss jeder Treugeber<br />

/ Kommanditist der Fondsgesellschaft bis spätestens zum<br />

28. Februar des auf das betreffende Geschäftsjahr folgen<strong>den</strong><br />

Jahres bekannt geben.<br />

§ 15<br />

Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht,<br />

US-Steuernummer, Vollmacht, Kontrollrechte<br />

1. E<strong>in</strong>e über § 7 Ziffer 6 und 8 sowie § 11 h<strong>in</strong>ausgehende Nachschusspflicht<br />

kann nur mit <strong>den</strong> Stimmen aller Gesellschafter und<br />

Treugeber beschlossen wer<strong>den</strong>. Von Vorstehendem unberührt<br />

bleibt die Haftung der Kommanditisten gegenüber <strong>den</strong> Gesellschaftsgläubigern<br />

gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />

2. E<strong>in</strong> Wettbewerbsverbot besteht für die Gesellschafter und Treugeber<br />

nicht.<br />

3. Die Treugeber / Kommanditisten s<strong>in</strong>d zur Verschwiegenheit gegenüber<br />

unbeteiligten Dritten zu allen Angelegenheiten der<br />

Fondsgesellschaft verpflichtet, <strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich Informationen,<br />

die ihnen <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als Gesellschafter über<br />

die Waldgesellschaft, deren Gesellschafter, Manager und Transak-

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