timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope
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Z<strong>usa</strong>tz<strong>in</strong>formationen Vermögensanlagen-<br />
Verkaufsprospektverordnung<br />
Der Anbieter übernimmt ke<strong>in</strong>e Zahlung von Steuern der<br />
Fondsgesellschaft und /oder der Investoren (§ 4 Satz 1 Nr. 2<br />
Halbsatz 2 VermVerkProspV).<br />
Über die <strong>in</strong> diesem Beteiligungsprospekt dargestellten Leistungen<br />
h<strong>in</strong>aus, <strong>in</strong>sbesondere über die mit dem Erwerb, der<br />
Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbun<strong>den</strong>en<br />
weiteren Kosten (Seite 86), die etwaige Nachschusspflicht<br />
(Seite 66), Kosten gemäß § 11 Gesellschaftsvertrag<br />
(Seite 66, 102) und etwaige Steuerbelastungen (ab<br />
Seite 17 und Seite 21) sowie e<strong>in</strong>e etwaige Haftung (ab Seite<br />
20), s<strong>in</strong>d die Investoren nicht verpflichtet, weitere Leistungen<br />
zu erbr<strong>in</strong>gen, <strong>in</strong>sbesondere weitere Zahlungen zu leisten<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV).<br />
Der Gesellschaftsvertrag der LINDERA Beteiligungs-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH weicht <strong>in</strong> folgen<strong>den</strong> Bestimmungen<br />
von der gesetzlichen Regelung zur GmbH ab: S<strong>in</strong>d mehrere<br />
Geschäftsführer bestellt, so wird die LINDERA Beteiligungs-<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH durch zwei Geschäftsführer<br />
oder durch e<strong>in</strong>en Geschäftsführer z<strong>usa</strong>mmen mit e<strong>in</strong>em<br />
Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer s<strong>in</strong>d aufgrund<br />
Gesellschafterbeschluss befugt, die Gesellschaft auch bei<br />
Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter e<strong>in</strong>es<br />
Dritten zu vertreten (Befreiung von § 181 BGB). Änderungen<br />
des Gesellschaftsvertrages können nur e<strong>in</strong>stimmig beschlossen<br />
wer<strong>den</strong>. Jede Verfügung über Geschäftsanteile<br />
oder Teile von solchen ist nur mit schriftlicher Genehmigung<br />
der Gesellschaft zulässig, es sei <strong>den</strong>n, die Verfügung erfolgt<br />
zugunsten e<strong>in</strong>es oder mehrerer Mitgesellschafter (§ 5 Nr. 3<br />
VermVerkProspV).<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weicht <strong>in</strong><br />
allen wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Regelung<br />
zur Kommanditgesellschaft ab (vergleiche die Übersicht<br />
im Anschluss an <strong>den</strong> Gesellschaftsvertrag, Seite 108)<br />
(§ 5 Nr. 3 VermVerkProspV).<br />
126 I Z<strong>usa</strong>tz<strong>in</strong>formationen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
Die Fondsgesellschaft steht nicht unter der e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Leitung e<strong>in</strong>er anderen Gesellschaft oder mit anderen Gesellschaften<br />
und ist daher ke<strong>in</strong> Konzernunternehmen (§ 5 Nr. 6<br />
VermVerkProspV).<br />
Im Bezug auf die Fondsgesellschaft wur<strong>den</strong> bisher ke<strong>in</strong>e<br />
Wertpapiere oder Vermögensanlagen im S<strong>in</strong>ne des § 8 f Absatz<br />
1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben (§ 6 Satz 1<br />
Nr. 2 VermVerkProspV).<br />
Die Fondsgesellschaft ist ke<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft und ke<strong>in</strong>e<br />
Kommanditgesellschaft auf Aktien. Mangels umlaufender<br />
Wertpapiere wer<strong>den</strong> hierzu im vorliegen<strong>den</strong> Beteiligungsprospekt<br />
ke<strong>in</strong>e Angaben gemacht (§ 6 Satz 2 und 3 Verm-<br />
VerkProspV).<br />
Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft s<strong>in</strong>d<br />
weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt an<br />
Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Beteiligungen an<br />
der Fondsgesellschaft beauftragt s<strong>in</strong>d;<br />
Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur<br />
Verfügung stellen, sowie<br />
Unternehmen, die im Z<strong>usa</strong>mmenhang mit der Herstellung<br />
der Anlageobjekte nicht nur ger<strong>in</strong>gfügige Lieferungen oder<br />
Leistungen erbr<strong>in</strong>gen (§ 7 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Verm-<br />
VerkProspV).<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht abhängig von Patenten,<br />
Lizenzen, im Beteiligungsprospekt nicht genannten Verträgen<br />
oder neuen Herstellungsverfahren. Zu <strong>den</strong> im Beteiligungsprospekt<br />
genannten Verträgen siehe Kapitel „Die<br />
rechtlichen Grundlagen“ ab Seite 62 (§ 8 Absatz 1 Nr. 2<br />
VermVerkProspV).<br />
Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig, die<br />
e<strong>in</strong>en wesentlichen E<strong>in</strong>fluss auf die wirtschaftliche Lage der<br />
Fondsgesellschaft haben; ebenso liegen ke<strong>in</strong>e außerge-