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timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope

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Z<strong>usa</strong>tz<strong>in</strong>formationen Vermögensanlagen-<br />

Verkaufsprospektverordnung<br />

Der Anbieter übernimmt ke<strong>in</strong>e Zahlung von Steuern der<br />

Fondsgesellschaft und /oder der Investoren (§ 4 Satz 1 Nr. 2<br />

Halbsatz 2 VermVerkProspV).<br />

Über die <strong>in</strong> diesem Beteiligungsprospekt dargestellten Leistungen<br />

h<strong>in</strong>aus, <strong>in</strong>sbesondere über die mit dem Erwerb, der<br />

Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbun<strong>den</strong>en<br />

weiteren Kosten (Seite 86), die etwaige Nachschusspflicht<br />

(Seite 66), Kosten gemäß § 11 Gesellschaftsvertrag<br />

(Seite 66, 102) und etwaige Steuerbelastungen (ab<br />

Seite 17 und Seite 21) sowie e<strong>in</strong>e etwaige Haftung (ab Seite<br />

20), s<strong>in</strong>d die Investoren nicht verpflichtet, weitere Leistungen<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen, <strong>in</strong>sbesondere weitere Zahlungen zu leisten<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV).<br />

Der Gesellschaftsvertrag der LINDERA Beteiligungs-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH weicht <strong>in</strong> folgen<strong>den</strong> Bestimmungen<br />

von der gesetzlichen Regelung zur GmbH ab: S<strong>in</strong>d mehrere<br />

Geschäftsführer bestellt, so wird die LINDERA Beteiligungs-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH durch zwei Geschäftsführer<br />

oder durch e<strong>in</strong>en Geschäftsführer z<strong>usa</strong>mmen mit e<strong>in</strong>em<br />

Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer s<strong>in</strong>d aufgrund<br />

Gesellschafterbeschluss befugt, die Gesellschaft auch bei<br />

Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter e<strong>in</strong>es<br />

Dritten zu vertreten (Befreiung von § 181 BGB). Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages können nur e<strong>in</strong>stimmig beschlossen<br />

wer<strong>den</strong>. Jede Verfügung über Geschäftsanteile<br />

oder Teile von solchen ist nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

der Gesellschaft zulässig, es sei <strong>den</strong>n, die Verfügung erfolgt<br />

zugunsten e<strong>in</strong>es oder mehrerer Mitgesellschafter (§ 5 Nr. 3<br />

VermVerkProspV).<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weicht <strong>in</strong><br />

allen wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Regelung<br />

zur Kommanditgesellschaft ab (vergleiche die Übersicht<br />

im Anschluss an <strong>den</strong> Gesellschaftsvertrag, Seite 108)<br />

(§ 5 Nr. 3 VermVerkProspV).<br />

126 I Z<strong>usa</strong>tz<strong>in</strong>formationen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

Die Fondsgesellschaft steht nicht unter der e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Leitung e<strong>in</strong>er anderen Gesellschaft oder mit anderen Gesellschaften<br />

und ist daher ke<strong>in</strong> Konzernunternehmen (§ 5 Nr. 6<br />

VermVerkProspV).<br />

Im Bezug auf die Fondsgesellschaft wur<strong>den</strong> bisher ke<strong>in</strong>e<br />

Wertpapiere oder Vermögensanlagen im S<strong>in</strong>ne des § 8 f Absatz<br />

1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben (§ 6 Satz 1<br />

Nr. 2 VermVerkProspV).<br />

Die Fondsgesellschaft ist ke<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft und ke<strong>in</strong>e<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien. Mangels umlaufender<br />

Wertpapiere wer<strong>den</strong> hierzu im vorliegen<strong>den</strong> Beteiligungsprospekt<br />

ke<strong>in</strong>e Angaben gemacht (§ 6 Satz 2 und 3 Verm-<br />

VerkProspV).<br />

Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft s<strong>in</strong>d<br />

weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt an<br />

Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Beteiligungen an<br />

der Fondsgesellschaft beauftragt s<strong>in</strong>d;<br />

Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen, sowie<br />

Unternehmen, die im Z<strong>usa</strong>mmenhang mit der Herstellung<br />

der Anlageobjekte nicht nur ger<strong>in</strong>gfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen erbr<strong>in</strong>gen (§ 7 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Verm-<br />

VerkProspV).<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen, im Beteiligungsprospekt nicht genannten Verträgen<br />

oder neuen Herstellungsverfahren. Zu <strong>den</strong> im Beteiligungsprospekt<br />

genannten Verträgen siehe Kapitel „Die<br />

rechtlichen Grundlagen“ ab Seite 62 (§ 8 Absatz 1 Nr. 2<br />

VermVerkProspV).<br />

Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig, die<br />

e<strong>in</strong>en wesentlichen E<strong>in</strong>fluss auf die wirtschaftliche Lage der<br />

Fondsgesellschaft haben; ebenso liegen ke<strong>in</strong>e außerge-

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