timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope
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2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />
nach § 166 HGB zustehen<strong>den</strong> Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />
Der Treuhandkommanditist wird <strong>den</strong> Treugeber auf Verlangen<br />
entsprechend bevollmächtigen.<br />
§ 3<br />
E<strong>in</strong>zahlung der vom Treugeber gezeichneten Kapitale<strong>in</strong>lage<br />
1. Der Treugeber ist verpflichtet, se<strong>in</strong>e im Zeichnungssche<strong>in</strong> genannte<br />
Kapitale<strong>in</strong>lage zuzüglich 5 % Agio zu <strong>den</strong> im Zeichnungssche<strong>in</strong><br />
genannten bzw. zu <strong>den</strong> ihm von der Fondsgesellschaft jeweils<br />
mitgeteilten Term<strong>in</strong>en zu leisten.<br />
2. Bei verspäteter E<strong>in</strong>zahlung der Kapitale<strong>in</strong>lage zuzüglich Agio können<br />
Verzugsz<strong>in</strong>sen berechnet wer<strong>den</strong>. Darüber h<strong>in</strong>aus kann der<br />
Verzug mit der E<strong>in</strong>zahlung der Kapitale<strong>in</strong>lage dazu führen, dass<br />
der Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft nicht im Auftrag<br />
des Investors beitritt. Der Treuhandkommanditist ist zudem<br />
zu e<strong>in</strong>er außeror<strong>den</strong>tlichen Kündigung des Treuhandvertrages berechtigt.<br />
Die Fondsgesellschaft kann pauschal 15 % der Kapitale<strong>in</strong>lage<br />
als Scha<strong>den</strong>ersatz verlangen. Dem Investor bleibt der<br />
Nachweis vorbehalten, dass ke<strong>in</strong> oder nur e<strong>in</strong> wesentlich ger<strong>in</strong>ger<br />
Scha<strong>den</strong> entstan<strong>den</strong> ist.<br />
§ 4<br />
Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft<br />
1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im<br />
Umlaufverfahren und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung selbst<br />
ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die E<strong>in</strong>berufung zu e<strong>in</strong>er<br />
Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das Ergebnis<br />
der Beschlussfassung erhält der Treugeber vom geschäftsführen<strong>den</strong><br />
Gesellschafter der Fondsgesellschaft.<br />
2. Jeder Treugeber kann sich bei e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung<br />
nur durch e<strong>in</strong>en anderen Treugeber / Kommanditisten der Fondsgesellschaft,<br />
se<strong>in</strong>en Ehegatten, e<strong>in</strong>en Elternteil, e<strong>in</strong> volljähriges<br />
K<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en Testamentsvollstrecker oder se<strong>in</strong>en Generalbevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen<br />
als die genannten bedarf der Zustimmung des geschäftsführen<strong>den</strong><br />
Gesellschafters der Fondsgesellschaft, die nur aus<br />
wichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong> kann. E<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Vollmacht bedarf der Schriftform und ist zu Beg<strong>in</strong>n der Gesellschafterversammlung<br />
dem Versammlungsleiter (geschäftsführender<br />
Gesellschafter der Fondsgesellschaft oder e<strong>in</strong> von ihm mit<br />
der Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />
Die Kosten für die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung<br />
und für e<strong>in</strong>e eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber<br />
selbst.<br />
110 I Der Treuhandvertrag<br />
3. Sofern e<strong>in</strong> Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />
Fondsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten<br />
ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für<br />
die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Dabei hat er<br />
dem Treuhandkommanditisten konkrete Weisungen für die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Abstimmungspunkte zu erteilen. E<strong>in</strong>er auf unterschiedlichen<br />
Weisungen der Treugeber beruhen<strong>den</strong> geteilten Ausübung<br />
von Stimmrechten haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
ausdrücklich zugestimmt.<br />
4. Im Übrigen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />
§ 5<br />
Treuhandverwaltung<br />
Der Treuhandkommanditist hält das Treuhandvermögen getrennt<br />
von se<strong>in</strong>em sonstigen Vermögen. Alles, was er <strong>in</strong> Ausführung des<br />
Treuhandvertrages erlangt hat und ihm nicht selbst zusteht, wird er<br />
entsprechend diesem Treuhandvertrag an <strong>den</strong> Treugeber oder<br />
dessen Abtretungsempfänger herausgeben. Insbesondere wird er<br />
alle Ausschüttungen/Entnahmen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft<br />
umgehend an <strong>den</strong> Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger<br />
entsprechend se<strong>in</strong>em treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteil<br />
weiterleiten.<br />
§ 6<br />
Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />
grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01.01. e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong><br />
Jahres ganz oder teilweise an e<strong>in</strong>en Dritten übertragen, belasten<br />
oder <strong>in</strong> sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
§ 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt<br />
für die Person des Dritten entsprechend. E<strong>in</strong>e Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen, dass der Dritte<br />
auch die zum Zeitpunkt der Verfügung bereits entstan<strong>den</strong>en<br />
Pflichten des Treugebers übernimmt. Jede Übertragung, teilweise<br />
Übertragung oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung des geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafters<br />
der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund (z. B. bei Verstoß gegen § 18 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
bzw. § 13 Ziffer 3) versagt wer<strong>den</strong>. H<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Abgaben- und Kostenbelastung im Z<strong>usa</strong>mmenhang mit der Übertragung<br />
und Belastung der Beteiligung wird auf § 7 Ziffern 6 und<br />
8 sowie § 11 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
h<strong>in</strong>gewiesen.