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timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope

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2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />

nach § 166 HGB zustehen<strong>den</strong> Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />

Der Treuhandkommanditist wird <strong>den</strong> Treugeber auf Verlangen<br />

entsprechend bevollmächtigen.<br />

§ 3<br />

E<strong>in</strong>zahlung der vom Treugeber gezeichneten Kapitale<strong>in</strong>lage<br />

1. Der Treugeber ist verpflichtet, se<strong>in</strong>e im Zeichnungssche<strong>in</strong> genannte<br />

Kapitale<strong>in</strong>lage zuzüglich 5 % Agio zu <strong>den</strong> im Zeichnungssche<strong>in</strong><br />

genannten bzw. zu <strong>den</strong> ihm von der Fondsgesellschaft jeweils<br />

mitgeteilten Term<strong>in</strong>en zu leisten.<br />

2. Bei verspäteter E<strong>in</strong>zahlung der Kapitale<strong>in</strong>lage zuzüglich Agio können<br />

Verzugsz<strong>in</strong>sen berechnet wer<strong>den</strong>. Darüber h<strong>in</strong>aus kann der<br />

Verzug mit der E<strong>in</strong>zahlung der Kapitale<strong>in</strong>lage dazu führen, dass<br />

der Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft nicht im Auftrag<br />

des Investors beitritt. Der Treuhandkommanditist ist zudem<br />

zu e<strong>in</strong>er außeror<strong>den</strong>tlichen Kündigung des Treuhandvertrages berechtigt.<br />

Die Fondsgesellschaft kann pauschal 15 % der Kapitale<strong>in</strong>lage<br />

als Scha<strong>den</strong>ersatz verlangen. Dem Investor bleibt der<br />

Nachweis vorbehalten, dass ke<strong>in</strong> oder nur e<strong>in</strong> wesentlich ger<strong>in</strong>ger<br />

Scha<strong>den</strong> entstan<strong>den</strong> ist.<br />

§ 4<br />

Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft<br />

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im<br />

Umlaufverfahren und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung selbst<br />

ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die E<strong>in</strong>berufung zu e<strong>in</strong>er<br />

Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das Ergebnis<br />

der Beschlussfassung erhält der Treugeber vom geschäftsführen<strong>den</strong><br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft.<br />

2. Jeder Treugeber kann sich bei e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung<br />

nur durch e<strong>in</strong>en anderen Treugeber / Kommanditisten der Fondsgesellschaft,<br />

se<strong>in</strong>en Ehegatten, e<strong>in</strong>en Elternteil, e<strong>in</strong> volljähriges<br />

K<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en Testamentsvollstrecker oder se<strong>in</strong>en Generalbevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen<br />

als die genannten bedarf der Zustimmung des geschäftsführen<strong>den</strong><br />

Gesellschafters der Fondsgesellschaft, die nur aus<br />

wichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong> kann. E<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Vollmacht bedarf der Schriftform und ist zu Beg<strong>in</strong>n der Gesellschafterversammlung<br />

dem Versammlungsleiter (geschäftsführender<br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft oder e<strong>in</strong> von ihm mit<br />

der Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />

Die Kosten für die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung<br />

und für e<strong>in</strong>e eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber<br />

selbst.<br />

110 I Der Treuhandvertrag<br />

3. Sofern e<strong>in</strong> Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />

Fondsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten<br />

ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für<br />

die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Dabei hat er<br />

dem Treuhandkommanditisten konkrete Weisungen für die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Abstimmungspunkte zu erteilen. E<strong>in</strong>er auf unterschiedlichen<br />

Weisungen der Treugeber beruhen<strong>den</strong> geteilten Ausübung<br />

von Stimmrechten haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

ausdrücklich zugestimmt.<br />

4. Im Übrigen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />

§ 5<br />

Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhandkommanditist hält das Treuhandvermögen getrennt<br />

von se<strong>in</strong>em sonstigen Vermögen. Alles, was er <strong>in</strong> Ausführung des<br />

Treuhandvertrages erlangt hat und ihm nicht selbst zusteht, wird er<br />

entsprechend diesem Treuhandvertrag an <strong>den</strong> Treugeber oder<br />

dessen Abtretungsempfänger herausgeben. Insbesondere wird er<br />

alle Ausschüttungen/Entnahmen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft<br />

umgehend an <strong>den</strong> Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger<br />

entsprechend se<strong>in</strong>em treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteil<br />

weiterleiten.<br />

§ 6<br />

Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />

grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01.01. e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong><br />

Jahres ganz oder teilweise an e<strong>in</strong>en Dritten übertragen, belasten<br />

oder <strong>in</strong> sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

§ 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt<br />

für die Person des Dritten entsprechend. E<strong>in</strong>e Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen, dass der Dritte<br />

auch die zum Zeitpunkt der Verfügung bereits entstan<strong>den</strong>en<br />

Pflichten des Treugebers übernimmt. Jede Übertragung, teilweise<br />

Übertragung oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung des geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafters<br />

der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund (z. B. bei Verstoß gegen § 18 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

bzw. § 13 Ziffer 3) versagt wer<strong>den</strong>. H<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Abgaben- und Kostenbelastung im Z<strong>usa</strong>mmenhang mit der Übertragung<br />

und Belastung der Beteiligung wird auf § 7 Ziffern 6 und<br />

8 sowie § 11 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

h<strong>in</strong>gewiesen.

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