timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope
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Erbschaft- / Schenkungsteuer<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer <strong>in</strong> Deutschland<br />
Überträgt e<strong>in</strong> Investor se<strong>in</strong>e Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
durch Erbschaft oder durch Schenkung, so<br />
unterliegt dieser Vorgang der Erbschaft- / Schenkungsteuer.<br />
Höhe und Entstehen der Steuer ist von e<strong>in</strong>er Reihe <strong>in</strong>dividueller<br />
Faktoren des Erblassers / Schenkers bzw. des Erben /<br />
Beschenkten abhängig. Bei der Ermittlung der steuerlichen<br />
Bemessungsgrundlage ist nach Art der Beteiligung des<br />
Investors an der Fondsgesellschaft zu unterschei<strong>den</strong>:<br />
Direktkommanditist<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft wird, soweit der<br />
übertragende Investor als Direktkommanditist beteiligt ist,<br />
mit dem anteiligen Steuerwert des Betriebsvermögens der<br />
Fondsgesellschaft bewertet, der grundsätzlich aus <strong>den</strong> Steuerbilanzwerten<br />
der Wirtschaftsgüter und Schul<strong>den</strong> der<br />
Fondsgesellschaft zum Übertragungszeitpunkt abzuleiten<br />
ist (§ 12 Absatz 5 ErbStG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit §§ 95 ff. BewG).<br />
Der grundsätzliche Ansatz der Steuerbilanzwerte gilt unter<br />
anderem nicht, soweit anteilig Grundstücke übertragen<br />
wer<strong>den</strong>. Für die bei diesem Beteiligungsangebot mittelbar<br />
gehaltenen ausländischen Grundstücke sieht § 12 Absatz 6<br />
ErbStG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 31 BewG <strong>den</strong> Ansatz zum<br />
geme<strong>in</strong>en Wert vor.<br />
Treugeber<br />
Hält der Investor se<strong>in</strong>e Beteiligung als Treugeber, f<strong>in</strong>det der<br />
koord<strong>in</strong>ierte Ländererlass vom 27.06.2005 betreffend die<br />
Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />
(Der Betrieb 2005, Seite 1493) Anwendung. Für<br />
Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird <strong>in</strong> diesem<br />
Fall die Beteiligung des Investors an der Fondsgesellschaft<br />
als sogenannter Sachleistungsanspruch mit dem geme<strong>in</strong>en<br />
Wert angesetzt. Hieraus können sich Bewertungsunterschiede<br />
und damit e<strong>in</strong>e andere erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />
Bemessungsgrundlage im Vergleich zu e<strong>in</strong>er Be-<br />
80 I Die steuerlichen Grundlagen<br />
teiligung als Direktkommanditist ergeben. Zudem greifen<br />
die Freibeträge und Bewertungsabschläge für Betriebsvermögen<br />
nach <strong>den</strong> §§ 13 a und 19 a ErbStG nicht.<br />
Welche der bei<strong>den</strong> Beteiligungsformen zur ger<strong>in</strong>geren<br />
erbschaft- /schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
führt, hängt von <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> zum Zeitpunkt des Erbfalls<br />
bzw. der Schenkung ab und kann zum heutigen Zeitpunkt<br />
nicht vorhergesagt wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e Vermögensübertragung<br />
wird auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
unterworfen, soweit es sich um steuerpflichtiges<br />
US-Inlandsvermögen handelt (im E<strong>in</strong>zelnen siehe Seite 81).<br />
Auch für die Erbschaft-/Schenkungsteuer existiert e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Deutschland und <strong>den</strong><br />
USA (vom 14.12.1998, BGBl. 2000 II, Seite 1170; im Folgen<strong>den</strong><br />
„DBA-E“). Das DBA-E sieht jedoch für <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA zu versteuerndes<br />
Vermögen ke<strong>in</strong>e Freistellung, sondern lediglich<br />
e<strong>in</strong>e Anrechnung der US-Steuer auf die deutsche Erbschaft-<br />
/Schenkungsteuer vor. E<strong>in</strong>e Anrechnung erfolgt aber nur im<br />
Falle e<strong>in</strong>er Beteiligung als Direktkommanditist. Bei e<strong>in</strong>er<br />
Beteiligung als Treugeber entfällt nach Auffassung der<br />
F<strong>in</strong>anzverwaltung e<strong>in</strong>e Anrechnung, d. h. <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
kann es zur Doppelbesteuerung kommen. Beabsichtigt der<br />
Investor die Übertragung se<strong>in</strong>er Beteiligung an der Fondsgesellschaft,<br />
sollte er dies stets mit e<strong>in</strong>em steuerlichen Berater<br />
abstimmen.<br />
Erbschaftsteuerform<br />
Es liegt e<strong>in</strong> Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur<br />
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts<br />
(ErbStRG) vom 28.01.2008 vor. Die geplante Gesetzesänderung<br />
soll unter anderem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />
gemäß dem Beschluss vom 07.11.2006<br />
umsetzen, wonach der Gesetzgeber verpflichtet wurde, bis<br />
spätestens zum 31.12.2008 e<strong>in</strong>e Neuregelung für das<br />
Erbschaftsteuerrecht zu schaffen und ungerechtfertigte<br />
Bewertungsunterschiede bei <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Vermögensarten<br />
zu beseitigen. Die Bewertung von Betriebsvermögen,