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timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope

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Ausschluss /Ausschei<strong>den</strong> aus der Gesellschaft<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, e<strong>in</strong>en<br />

Gesellschafter mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu<br />

e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt aus der Fondsgesellschaft auszuschließen,<br />

wenn er se<strong>in</strong>en sonstigen Zahlungs-, Informations-<br />

und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, e<strong>in</strong><br />

Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren über se<strong>in</strong> Vermögen<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />

wird, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Gesellschaftsanteil die E<strong>in</strong>zelzwangsvollstreckung<br />

betrieben wird, e<strong>in</strong> Verstoß gegen das Geldwäschegesetz<br />

vorliegt oder e<strong>in</strong> sonstiger wichtiger Grund vorliegt. In<br />

diesen Fällen erhält der ausgeschlossene bzw. ausgeschie<strong>den</strong>e<br />

Gesellschafter e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Höhe des handelsrechtlichen<br />

Buchwertes se<strong>in</strong>er Beteiligung, wie er sich aus<br />

der Schlussbilanz des Geschäftsjahres ergibt, welches vor<br />

se<strong>in</strong>em Ausschei<strong>den</strong> beendet war, zuzüglich des zeitanteilig<br />

auf <strong>den</strong> Zeitpunkt des Ausschei<strong>den</strong>s berechneten Ergebnisses<br />

unter Berücksichtigung zwischenzeitlich getätigter Entnahmen<br />

sowie noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />

nach § 7 Ziffer 6 und 8 sowie § 11<br />

Gesellschaftsvertrag, höchstens aber <strong>in</strong> Höhe des Verkehrswertes<br />

se<strong>in</strong>er Beteiligung abzüglich eventuell ausstehender<br />

Kapitale<strong>in</strong>lagen (siehe § 8 Ziffer 2, § 10 Ziffer 1 und 2 Gesellschaftsvertrag).<br />

Tod e<strong>in</strong>es Gesellschafters<br />

Verstirbt e<strong>in</strong> Gesellschafter, geht die Beteiligung auf se<strong>in</strong>e<br />

Erben über und die Fondsgesellschaft wird mit <strong>den</strong> Erben<br />

fortgesetzt (siehe § 9 Gesellschaftsvertrag).<br />

Auflösung und Liquidation<br />

Mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen<br />

und mit Zustimmung des geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafters<br />

können die Gesellschafter die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft beschließen. Die Liquidation erfolgt durch<br />

<strong>den</strong> geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafter oder durch <strong>den</strong> /die<br />

von ihm zu benennen<strong>den</strong> Liquidator(en) (siehe § 13 Ziffer 9<br />

und § 16 Ziffer 2 Gesellschaftsvertrag).<br />

Haftung der Gesellschafter<br />

Der Investor, der sich unmittelbar als Kommanditist an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft bis zur Höhe se<strong>in</strong>er im Handelsregister<br />

e<strong>in</strong>getragenen Haftsumme <strong>in</strong> Höhe von 1 % der übernommenen<br />

Kapitale<strong>in</strong>lage (siehe Kapitel „Die Risikoh<strong>in</strong>weise“<br />

ab Seite 12). Die Investoren, die sich als Treugeber an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligen, haften nicht unmittelbar<br />

für Schul<strong>den</strong> der Fondsgesellschaft, müssen aber <strong>den</strong> Treuhandkommanditisten<br />

von e<strong>in</strong>er Haftung aus der Beteiligung<br />

freistellen. Sie s<strong>in</strong>d wirtschaftlich betrachtet dem Kommanditisten<br />

bezüglich der Haftung gleichgestellt.<br />

Die LINDERA Beteiligungs-Verwaltungsgesellschaft mbH als<br />

persönlich haftender Gesellschafter haftet zugleich auch<br />

persönlich und unbeschränkt für die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Die Fondsgesellschaft stellt <strong>den</strong> persönlich haften<strong>den</strong> und<br />

geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafter, <strong>den</strong> Interimskommanditisten,<br />

<strong>den</strong> Treuhandkommanditisten sowie deren Angestellte,<br />

Geschäftsführer und Beauftragte vollumfänglich von<br />

Schä<strong>den</strong> und Haftung frei, die diesen aus ihrer Tätigkeit für<br />

die Fondsgesellschaft erwachsen können. E<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Freistellung ist ausgeschlossen, wenn der betreffende Freistellungsberechtigte<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt<br />

hat (siehe § 12 Ziffer 6 Gesellschaftsvertrag).<br />

Vertraulichkeit<br />

Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, alle Informationen<br />

über die Waldgesellschaft, deren Gesellschafter, Manager<br />

und Transaktionen, welche ihm von der Fondsgesellschaft<br />

oder deren Gesellschafter bekannt gegeben wer<strong>den</strong>, ver-<br />

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