timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope
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Ausschluss /Ausschei<strong>den</strong> aus der Gesellschaft<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, e<strong>in</strong>en<br />
Gesellschafter mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu<br />
e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt aus der Fondsgesellschaft auszuschließen,<br />
wenn er se<strong>in</strong>en sonstigen Zahlungs-, Informations-<br />
und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, e<strong>in</strong><br />
Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren über se<strong>in</strong> Vermögen<br />
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />
wird, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Gesellschaftsanteil die E<strong>in</strong>zelzwangsvollstreckung<br />
betrieben wird, e<strong>in</strong> Verstoß gegen das Geldwäschegesetz<br />
vorliegt oder e<strong>in</strong> sonstiger wichtiger Grund vorliegt. In<br />
diesen Fällen erhält der ausgeschlossene bzw. ausgeschie<strong>den</strong>e<br />
Gesellschafter e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Höhe des handelsrechtlichen<br />
Buchwertes se<strong>in</strong>er Beteiligung, wie er sich aus<br />
der Schlussbilanz des Geschäftsjahres ergibt, welches vor<br />
se<strong>in</strong>em Ausschei<strong>den</strong> beendet war, zuzüglich des zeitanteilig<br />
auf <strong>den</strong> Zeitpunkt des Ausschei<strong>den</strong>s berechneten Ergebnisses<br />
unter Berücksichtigung zwischenzeitlich getätigter Entnahmen<br />
sowie noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />
nach § 7 Ziffer 6 und 8 sowie § 11<br />
Gesellschaftsvertrag, höchstens aber <strong>in</strong> Höhe des Verkehrswertes<br />
se<strong>in</strong>er Beteiligung abzüglich eventuell ausstehender<br />
Kapitale<strong>in</strong>lagen (siehe § 8 Ziffer 2, § 10 Ziffer 1 und 2 Gesellschaftsvertrag).<br />
Tod e<strong>in</strong>es Gesellschafters<br />
Verstirbt e<strong>in</strong> Gesellschafter, geht die Beteiligung auf se<strong>in</strong>e<br />
Erben über und die Fondsgesellschaft wird mit <strong>den</strong> Erben<br />
fortgesetzt (siehe § 9 Gesellschaftsvertrag).<br />
Auflösung und Liquidation<br />
Mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen<br />
und mit Zustimmung des geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafters<br />
können die Gesellschafter die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft beschließen. Die Liquidation erfolgt durch<br />
<strong>den</strong> geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafter oder durch <strong>den</strong> /die<br />
von ihm zu benennen<strong>den</strong> Liquidator(en) (siehe § 13 Ziffer 9<br />
und § 16 Ziffer 2 Gesellschaftsvertrag).<br />
Haftung der Gesellschafter<br />
Der Investor, der sich unmittelbar als Kommanditist an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft bis zur Höhe se<strong>in</strong>er im Handelsregister<br />
e<strong>in</strong>getragenen Haftsumme <strong>in</strong> Höhe von 1 % der übernommenen<br />
Kapitale<strong>in</strong>lage (siehe Kapitel „Die Risikoh<strong>in</strong>weise“<br />
ab Seite 12). Die Investoren, die sich als Treugeber an<br />
der Fondsgesellschaft beteiligen, haften nicht unmittelbar<br />
für Schul<strong>den</strong> der Fondsgesellschaft, müssen aber <strong>den</strong> Treuhandkommanditisten<br />
von e<strong>in</strong>er Haftung aus der Beteiligung<br />
freistellen. Sie s<strong>in</strong>d wirtschaftlich betrachtet dem Kommanditisten<br />
bezüglich der Haftung gleichgestellt.<br />
Die LINDERA Beteiligungs-Verwaltungsgesellschaft mbH als<br />
persönlich haftender Gesellschafter haftet zugleich auch<br />
persönlich und unbeschränkt für die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
Die Fondsgesellschaft stellt <strong>den</strong> persönlich haften<strong>den</strong> und<br />
geschäftsführen<strong>den</strong> Gesellschafter, <strong>den</strong> Interimskommanditisten,<br />
<strong>den</strong> Treuhandkommanditisten sowie deren Angestellte,<br />
Geschäftsführer und Beauftragte vollumfänglich von<br />
Schä<strong>den</strong> und Haftung frei, die diesen aus ihrer Tätigkeit für<br />
die Fondsgesellschaft erwachsen können. E<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Freistellung ist ausgeschlossen, wenn der betreffende Freistellungsberechtigte<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt<br />
hat (siehe § 12 Ziffer 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
Vertraulichkeit<br />
Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, alle Informationen<br />
über die Waldgesellschaft, deren Gesellschafter, Manager<br />
und Transaktionen, welche ihm von der Fondsgesellschaft<br />
oder deren Gesellschafter bekannt gegeben wer<strong>den</strong>, ver-<br />
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