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timberclass 1 nachhaltige waldinvestments in den usa - Scope

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können im laufen<strong>den</strong> Jahr nur bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von USD<br />

3.000 (bei unverheirateten Investoren) bzw. USD 1.500 (bei<br />

verheirateten Investoren) mit übrigen positiven E<strong>in</strong>künften<br />

verrechnet wer<strong>den</strong>.<br />

Alternative M<strong>in</strong>deststeuer<br />

(„alternative m<strong>in</strong>imum tax“ – AMT)<br />

Parallel zur allgeme<strong>in</strong>en Steuerermittlung kann sich nach<br />

<strong>den</strong> Regeln der alternativen M<strong>in</strong>deststeuer (AMT) e<strong>in</strong>e<br />

höhere Steuer ergeben. Die M<strong>in</strong>destbesteuerung soll <strong>in</strong>sbesondere<br />

für höhere E<strong>in</strong>kommen sicherstellen, dass die<br />

Steuerbemessungsgrundlage des e<strong>in</strong>zelnen Steuerpflichtigen<br />

nicht durch Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen<br />

reduziert wird und es damit nicht zu e<strong>in</strong>er ungleichmäßigen<br />

Besteuerung kommt. Zu diesem Zweck wird e<strong>in</strong>e<br />

alternative Steuerermittlung durchgeführt, die <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen e<strong>in</strong>schränkt<br />

und e<strong>in</strong>en alternativen Steuersatz unterstellt. Als<br />

Steuerlast ist der jeweils nach bei<strong>den</strong> Berechnungsmetho<strong>den</strong><br />

ermittelte höhere Betrag vom Steuerpflichtigen<br />

zu tragen. Aufgrund der AMT ist der persönliche Freibetrag<br />

des Investors <strong>in</strong> Höhe von USD 3.500 (Stand 2008) auf die<br />

dem Investor zugewiesenen Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne nicht<br />

anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass die E<strong>in</strong>künfte des<br />

Investors aus <strong>den</strong> Wald<strong>in</strong>vestments überwiegend Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne<br />

darstellen.<br />

Quellensteuer bei Veräußerung von Fondsanteilen<br />

Das US-Steuerrecht sieht für Veräußerungen von Anteilen<br />

an Immobiliengesellschaften durch Nichtansässige e<strong>in</strong>e<br />

Quellensteuer <strong>in</strong> Höhe von 10 % des Kaufpreises vor<br />

(„FIRPTA“). Alternativ kann der Veräußerer e<strong>in</strong>e Steuervorauszahlung<br />

von 35 % auf <strong>den</strong> tatsächlichen Veräußerungsgew<strong>in</strong>n<br />

an die US-Steuerbehören abführen. Sowohl<br />

die Quellensteuer als auch die Vorauszahlung auf <strong>den</strong> tatsächlichen<br />

Gew<strong>in</strong>n wer<strong>den</strong> im Rahmen der jährlichen Steuererklärung<br />

mit der geschuldeten Steuer verrechnet bzw.<br />

bei e<strong>in</strong>er Überzahlung erstattet.<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer auf US-Bundesstaatenebene<br />

(„state tax“)<br />

Viele Bundesstaaten <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA erheben auf das <strong>in</strong> ihrem<br />

Bundesstaat erzielte E<strong>in</strong>kommen ebenfalls E<strong>in</strong>kommensteuern.<br />

Grundsätzlich folgen die Bundesstaaten dem Transparenzpr<strong>in</strong>zip<br />

und besteuern als Steuersubjekt <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Investor. E<strong>in</strong>zelne Bundesstaaten erachten jedoch auch<br />

eigentlich transparente Personengesellschaften als Steuersubjekt<br />

und unterwerfen diese Gesellschaften der Besteuerung<br />

(z. B. Texas). Die Höhe der Bundesstaatensteuer variiert<br />

von Bundesstaat zu Bundesstaat und liegt derzeit zwischen<br />

0 % und ca. 10 %. Viele Bundesstaatensteuern knüpfen an<br />

die Gew<strong>in</strong>nermittlung für die Bundessteuer (federal tax) an<br />

und s<strong>in</strong>d auf Ebene der persönlichen E<strong>in</strong>kommensteuer des<br />

Investors abzugsfähig. Je nach Bundesstaat ist für je<strong>den</strong><br />

Investor auch e<strong>in</strong> Freibetrag vorgesehen. Die Waldflächen,<br />

an <strong>den</strong>en die Fondgesellschaft mittelbar beteiligt ist, liegen<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Bundesstaaten Texas, Louisiana, Georgia und Alabama.<br />

Während Texas ke<strong>in</strong>e Bundesstaatensteuer erhebt, liegen<br />

die Steuerssätze der Bundesstaaten Louisiana, Georgia<br />

und Alabama <strong>in</strong> dem Bereich von 1 % bis 6 %.<br />

Steuervorauszahlungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA<br />

Mit der beschränkten Steuerpflicht der Investoren verbun<strong>den</strong><br />

ist die Pflicht der Waldgesellschaft und der Fondgesellschaft<br />

unterjährig Vorauszahlungen zum E<strong>in</strong>kommensteuerhöchstsatz<br />

(35 %) zu leisten. Zur Berechnung der Vorauszahlungen<br />

können abzugsfähige Betriebsausgaben und<br />

Freibeträge auf Investorenebene noch nicht berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>. Diese wer<strong>den</strong> erst im Rahmen der Jahressteuererklärung<br />

erfasst. Die Vorauszahlungen s<strong>in</strong>d jeweils zum<br />

15.04., 15.06., 15.09. und 15.12. e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong> Jahres fällig. Bei<br />

der vorliegen<strong>den</strong> Beteiligungsstruktur wer<strong>den</strong> die Vorauszahlungen<br />

de facto bereits von der Waldgesellschaft an die<br />

US-Steuerbehör<strong>den</strong> abgeführt. Der Investor kann die auf ihn<br />

entfallen<strong>den</strong> Vorauszahlungsbeträge auf se<strong>in</strong>e endgültige<br />

Steuerschuld anrechnen. E<strong>in</strong>e eventuelle Überzahlung wird<br />

erstattet. Bei Nichtabgabe e<strong>in</strong>er US-Steuererklärung <strong>in</strong>ner-<br />

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