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Portigon Einzelabschluss 2012 (pdf, 573K) - WestLB

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Anhang<br />

46<br />

Bei der Bewertung von Rückstellungen sind Kosten- und Preissteigerungen, bei Pensionsrückstellungen<br />

insbesondere Lohn- und Gehaltssteigerungen sowie ein Rententrend ver-<br />

pflichtend zu berücksichtigen. Die Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit<br />

von mehr als einem Jahr hat auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktzinssatzes<br />

der vergangenen sieben Geschäftsjahre, unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Rück-<br />

stellungen beziehungsweise der diesen zugrunde liegenden Verpflichtungen, zu erfolgen.<br />

Die Zinskurve wird zum Ende eines jeden Monats ermittelt und der Öffentlichkeit auf der<br />

Internetseite der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellt.<br />

Bei den Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen<br />

gegenüber der NRW.BANK aus Pensionszusagen wurde, bezogen auf den<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der geänderten Vorschriften am 1. Januar 2010,<br />

in der Gesamtbetrachtung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Unterdeckung<br />

in Höhe von 478,3 Mio € ermittelt. <strong>Portigon</strong> macht von dem Wahlrecht gemäß<br />

Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch, den sich aus der geänderten Bewertung ergebenden<br />

Unterschiedsbetrag über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren zuzuführen. Der anteilige<br />

Zuführungsbetrag wird im außerordentlichen Ergebnis ausgewiesen.<br />

Weiterhin wurde im Rahmen der erstmaligen Anwendung der geänderten Vorschriften am<br />

1. Januar 2010 dem Einzelbewertungsgrundsatz folgend für einen Teil der anderen Rück-<br />

stellungen ein Zuführungsbedarf ermittelt, der bereits im Geschäftsjahr 2010 verarbeitet<br />

wurde. Für einen anderen Teil der anderen Rückstellungen wurden Überdeckungen<br />

ermittelt, bei denen <strong>Portigon</strong> vom Wahlrecht der Beibehaltung dieser Überdeckungen<br />

gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB Gebrauch machte.<br />

Erträge aus der Vergütung von gegenüber unseren Kunden erbrachten Portfoliodienstleistungen<br />

werden – soweit es sich um bankgeschäftliche Dienstleistungen handelt – zum<br />

Ende des Geschäftsjahres <strong>2012</strong> erstmalig im Posten Provisionserträge anstatt in den<br />

sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen. Eine Anpassung der Vorjahresangaben<br />

war nicht erforderlich.<br />

Das für das Geschäftsjahr berechnete Honorar des Abschlussprüfers gemäß § 285<br />

Nr. 17 HGB haben wir nicht angegeben, da diese Angabe in unseren Konzernabschluss<br />

einbezogen wird.<br />

Zwischen <strong>Portigon</strong> und den ihr nahestehenden Unternehmen und Personen bestanden<br />

sowohl im Geschäftsjahr <strong>2012</strong> als auch im Vorjahr ausschließlich Geschäfte, denen<br />

marktübliche Bedingungen zugrunde lagen. Auf eine Angabe gemäß § 285 Nr. 21 HGB<br />

wurde daher verzichtet.<br />

Die Währungsumrechnung für Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die nicht<br />

dem Handelsbestand zugeordnet sind, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 256a und<br />

340h HGB. Fremdwährungsgeschäfte des Handelsbestands wurden bis zum 30. Juni <strong>2012</strong><br />

gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB bewertet und bilanziert.<br />

Fremdwährungspositionen im Nicht-Handelsbestand von <strong>Portigon</strong> werden für Zwecke des<br />

Risikomanagements grundsätzlich in dafür vorgesehene Bücher transferiert, dort zentral<br />

gesteuert und daher als besonders gedeckt eingestuft. Die entsprechenden Aufwendungen<br />

und Erträge aus der Währungsumrechnung sind bis zum Zeitpunkt der Aufgabe der<br />

Handelsabsicht gemäß § 340e Abs. 3 HGB im Nettoergebnis des Handelsbestands erfasst<br />

worden; seit dem 1. Juli <strong>2012</strong> erfolgt der Ausweis für besonders gedecktes Geschäft netto<br />

in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen beziehungsweise Erträgen.

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