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Untere Bachäcker

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Textlicher Teil Bebauungsplan "<strong>Untere</strong> <strong>Bachäcker</strong>"<br />

Stadt Bad Waldsee, Stadtteil Haisterkirch 25.04.2005<br />

1.11 Garagen und Stellplätze<br />

(§9 Abs.1 Nr.4 BauGB,<br />

§12 Abs.6 und §37 Abs4<br />

LBO)<br />

1.12 Verkehrsflächen mit<br />

besonderer Zweckbestimmung/Parkplätze<br />

(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)<br />

1.13 Bereiche ohne Ein- und<br />

Ausfahrt<br />

(§9 Abs.1 Nr.4 und 11<br />

BauGB)<br />

1.14 Flächen für Aufschüttungen<br />

und Abgrabungen<br />

zur Herstellung<br />

des Straßenkörpers<br />

(§9 Abs.1 Ziff.26 BauGB)<br />

1.15 Maßnahmen zum<br />

Lärmschutz<br />

(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB)<br />

Garagen und Carports sind nur innerhalb der Baugrenzen<br />

und innerhalb der gekennzeichneten Flächen für Nebenanlagen<br />

zulässig. Stellplätze sind außerhalb der Pflanzgebote<br />

auf dem gesamten Grundstück zulässig.<br />

Sofern auf dem Baugrundstück ein oder mehrere Garagen<br />

oder Carports errichtet werden, muss eine Garage oder<br />

Carport auf den mit GAz besonders gekennzeichneten<br />

Flächen für Garagen und Carports auf dem Grundstück<br />

errichtet werden. Zusätzliche Garagen oder Carports sind<br />

davon nicht betroffen. Dies gilt je Wohneinheit.<br />

Die Lage der im Plan eingezeichneten öffentliche Parkplätze<br />

kann sich verschieben.<br />

Zu Sicherung der Platznutzung sind Ein- und Ausfahrten<br />

an den im Plan gekennzeichneten Grundstücksgrenzen<br />

nicht zulässig.<br />

Erforderliche Böschungen zur Herstellung des Straßenkörpers<br />

sind bis zu einer Breite von 1,00 m von den Grundstückseigentümern<br />

auf den angrenzenden Grundstücken<br />

zu dulden. Stützfundamente, die beim Setzen von Rabattensteinen<br />

und Randsteinen zur Abgrenzung zwischen<br />

öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich werden, sind auf<br />

den privaten Grundstücksflächen bis zu einer Breite von<br />

0,50m zu dulden.<br />

An den Westfassaden, die bei seltenen Ereignissen durch<br />

Veranstaltungslärm stark belastet sind, dürfen keine öffenbare<br />

Fenster von schutzwürdigen Wohn- oder Schlafräumen<br />

angeordnet werden. Der betreffende Bereich ist im<br />

Bebauungsplan gekennzeichnet. Ausnahmsweise können<br />

öffenbare Fenster zugelassen werden, wenn gewährleistet<br />

ist, dass diese Fenster während der Lärmstörung geschlossen,<br />

und zugleich die Räume ausreichend belüftet<br />

werden, wie z.B. durch Lüftungsanlagen oder über Fenster<br />

an weniger lärmbelasteten Fassaden.<br />

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