Untere Bachäcker
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Textlicher Teil Bebauungsplan "<strong>Untere</strong> <strong>Bachäcker</strong>"<br />
Stadt Bad Waldsee, Stadtteil Haisterkirch 25.04.2005<br />
1.11 Garagen und Stellplätze<br />
(§9 Abs.1 Nr.4 BauGB,<br />
§12 Abs.6 und §37 Abs4<br />
LBO)<br />
1.12 Verkehrsflächen mit<br />
besonderer Zweckbestimmung/Parkplätze<br />
(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)<br />
1.13 Bereiche ohne Ein- und<br />
Ausfahrt<br />
(§9 Abs.1 Nr.4 und 11<br />
BauGB)<br />
1.14 Flächen für Aufschüttungen<br />
und Abgrabungen<br />
zur Herstellung<br />
des Straßenkörpers<br />
(§9 Abs.1 Ziff.26 BauGB)<br />
1.15 Maßnahmen zum<br />
Lärmschutz<br />
(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB)<br />
Garagen und Carports sind nur innerhalb der Baugrenzen<br />
und innerhalb der gekennzeichneten Flächen für Nebenanlagen<br />
zulässig. Stellplätze sind außerhalb der Pflanzgebote<br />
auf dem gesamten Grundstück zulässig.<br />
Sofern auf dem Baugrundstück ein oder mehrere Garagen<br />
oder Carports errichtet werden, muss eine Garage oder<br />
Carport auf den mit GAz besonders gekennzeichneten<br />
Flächen für Garagen und Carports auf dem Grundstück<br />
errichtet werden. Zusätzliche Garagen oder Carports sind<br />
davon nicht betroffen. Dies gilt je Wohneinheit.<br />
Die Lage der im Plan eingezeichneten öffentliche Parkplätze<br />
kann sich verschieben.<br />
Zu Sicherung der Platznutzung sind Ein- und Ausfahrten<br />
an den im Plan gekennzeichneten Grundstücksgrenzen<br />
nicht zulässig.<br />
Erforderliche Böschungen zur Herstellung des Straßenkörpers<br />
sind bis zu einer Breite von 1,00 m von den Grundstückseigentümern<br />
auf den angrenzenden Grundstücken<br />
zu dulden. Stützfundamente, die beim Setzen von Rabattensteinen<br />
und Randsteinen zur Abgrenzung zwischen<br />
öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich werden, sind auf<br />
den privaten Grundstücksflächen bis zu einer Breite von<br />
0,50m zu dulden.<br />
An den Westfassaden, die bei seltenen Ereignissen durch<br />
Veranstaltungslärm stark belastet sind, dürfen keine öffenbare<br />
Fenster von schutzwürdigen Wohn- oder Schlafräumen<br />
angeordnet werden. Der betreffende Bereich ist im<br />
Bebauungsplan gekennzeichnet. Ausnahmsweise können<br />
öffenbare Fenster zugelassen werden, wenn gewährleistet<br />
ist, dass diese Fenster während der Lärmstörung geschlossen,<br />
und zugleich die Räume ausreichend belüftet<br />
werden, wie z.B. durch Lüftungsanlagen oder über Fenster<br />
an weniger lärmbelasteten Fassaden.<br />
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