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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

Wahlfächern der Lernbereiche. Nach dem Ermessen der zuständigen Lehrerin oder<br />

des zuständigen Lehrers k<strong>an</strong>n jeweils eine <strong>die</strong>ser Klassenarbeiten durch eine<br />

schriftliche Hausarbeit oder durch eine Leistung der oder des einzelnen Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong><br />

mit besonderer Vorbereitung (z.B. Referat, Protokoll) ersetzt wer<strong>den</strong>. Gruppenarbeiten<br />

sind zulässig; dabei müssen <strong>die</strong> jeweiligen Leistungen der einzelnen<br />

Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong> erkennbar <strong>und</strong> bewertbar sein.<br />

(5) Im berufsbezogenen Lernbereich haben <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Fächern „Konzepte<br />

<strong>und</strong> Metho<strong>den</strong> sozialpflegerischen <strong>und</strong> hauswirtschaftlichen H<strong>an</strong>delns“ <strong>und</strong><br />

„Konzepte, Metho<strong>den</strong> <strong>und</strong> Me<strong>die</strong>n sozialpädagogischen H<strong>an</strong>delns“, mindestens<br />

einen kombinierten Leistungsnachweis mit schriftlichen <strong>und</strong> praktischen Teilaufgaben<br />

zu erbringen.<br />

(6) Über <strong>die</strong> Praktika sind Praktikumsberichte unter Berücksichtigung der<br />

Themenschwerpunkte <strong>an</strong>zufertigen (Anlage 10).<br />

(7) Im Übrigen gilt <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21.<br />

Juni 2000 in der jeweiligen Fassung.<br />

§ 9<br />

Zeugnisse, Zulassung zum zweiten <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt<br />

(1) Während der <strong>Ausbildung</strong> wer<strong>den</strong> am Ende des ersten <strong>Ausbildung</strong>sabschnittes <strong>und</strong><br />

am Ende des zweiten <strong>Ausbildung</strong>sabschnittes Zeugnisse erteilt. Das Zeugnis am<br />

Ende des zweiten <strong>Ausbildung</strong>sabschnittes ist das Abschlusszeugnis <strong>über</strong> <strong>den</strong> theoretischen<br />

<strong>und</strong> fachpraktischen Teil der <strong>Ausbildung</strong>.<br />

(2) Am Ende des ersten <strong>Ausbildung</strong>sabschnittes entscheidet <strong>die</strong> Konferenz der <strong>an</strong> der<br />

<strong>Ausbildung</strong> beteiligten Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />

oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm<br />

bestellten Vertreters <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung der oder des Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong> zum zweiten<br />

<strong>Ausbildung</strong>sabschnitt. Ein entsprechender Vermerk ist in das Zeugnis nach Anlage 3<br />

aufzunehmen. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ihr<br />

<strong>an</strong>gehören<strong>den</strong> Lehrkräfte <strong>an</strong>wesend sind. Die Konferenz entscheidet mit<br />

Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme der Vorsitzen<strong>den</strong> oder des<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> <strong>den</strong> Ausschlag.<br />

(3) Die Zulassung zum zweiten <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt wird ausgesprochen, wenn <strong>die</strong><br />

Leistungen in allen Pflichtfächern mit mindestens "ausreichend" bewertet wer<strong>den</strong>.<br />

Eine m<strong>an</strong>gelhafte Leistung in <strong>den</strong> Fächern des Pflichtbereiches k<strong>an</strong>n durch eine gute<br />

Leistung in einem <strong>an</strong>deren Fach des Pflichtbereiches oder durch befriedigende<br />

Leistungen in zwei Fächern des Pflichtbereiches ausgeglichen wer<strong>den</strong>. Eine<br />

ungenügende Leistung k<strong>an</strong>n nicht ausgeglichen wer<strong>den</strong>. Die Konferenz beschließt<br />

mit Stimmenmehrheit <strong>die</strong> Zulassung; bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme der<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> oder des Vorsitzen<strong>den</strong> <strong>den</strong> Ausschlag.<br />

(4) Voraussetzung für <strong>die</strong> Zulassung zum zweiten <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt <strong>und</strong> zum<br />

Bestehen der theoretischen Abschlussprüfung ist außerdem der Nachweis, dass <strong>die</strong><br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 11

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