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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

<strong>die</strong> Ableistung eines sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung des<br />

freiwilligen sozialen Jahres,<br />

der Gr<strong>und</strong>wehr<strong>die</strong>nst oder der Zivil<strong>die</strong>nst,<br />

ein Ausl<strong>an</strong>dsaufenthalt als Au-Pair,<br />

eine einschlägige, abgeschlossene Helferausbildung,<br />

ein stu<strong>die</strong>nqualifizierender Abschluss in der Sek<strong>und</strong>arstufe II.<br />

Die Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einem Kind oder einer<br />

pflegebedürftigen oder behinderten Person k<strong>an</strong>n bis zu 24 Monaten <strong>an</strong>gerechnet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Best<strong>an</strong>dteil der Feststellungsprüfung ist ein Gespräch <strong>über</strong> <strong>die</strong> zuvor gen<strong>an</strong>nten<br />

Erfahrungsbereiche. Das Verfahren dazu regelt <strong>die</strong> Fachschule in eigener Ver<strong>an</strong>twortung.<br />

3. <strong>den</strong> Nachweis der ges<strong>und</strong>heitlichen Eignung für <strong>den</strong> Beruf als Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte<br />

Fachwirtin für Sozial<strong>die</strong>nste oder als Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Fachwirt für Sozial<strong>die</strong>nste<br />

oder als Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilerziehungspflegerin oder als Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter<br />

Heilerziehungspfleger.<br />

§ 4<br />

Anmeldung, Aufnahme<br />

(1) Die Zulassung zur <strong>Ausbildung</strong> ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der<br />

Fachschule für Sozialwirtschaft jeweils bis zum 15. Februar (Datum des Eing<strong>an</strong>gs)<br />

schriftlich zu be<strong>an</strong>tragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form,<br />

2. <strong>die</strong> nach § 3 geforderten Zeugnisse <strong>und</strong> Nachweise in beglaubigter Abschrift<br />

oder beglaubigter Fotokopie. Aus <strong>den</strong> Nachweisen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Berufstätigkeit sollen<br />

Art <strong>und</strong> Dauer der einzelnen Tätigkeiten hervorgehen,<br />

3. gegebenenfalls Bescheinigungen <strong>über</strong> Art <strong>und</strong> Dauer der hauswirtschaftlichen,<br />

pädagogischen, pflegerischen, sozialpädagogischen, sozialpflegerischen,<br />

rehabilitativen <strong>und</strong> heilpädagogischen Erfahrungen,<br />

4. ein ärztliches Zeugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Eignung; es ist spätestens bei<br />

Aufnahme der <strong>Ausbildung</strong> vorzulegen <strong>und</strong> darf zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt nicht älter als<br />

zwei Monate sein,<br />

5. ein Lichtbild neuesten Datums,<br />

6. gegebenenfalls ein Nachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Teilnahme <strong>an</strong> einem vorausgeg<strong>an</strong>genen<br />

Auswahlverfahren (§ 5 Abs. 2),<br />

7. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers dar<strong>über</strong>, ob sie<br />

oder er eine Fachschule für Sozialwirtschaft bereits besucht oder <strong>an</strong> einer<br />

Abschlussprüfung teilgenommen hat.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 5

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