01.07.2013 Aufrufe

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

(13)Über <strong>den</strong> Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift <strong>an</strong>zufertigen; aus<br />

ihr muss hervorgehen, ob <strong>und</strong> in welchem Umf<strong>an</strong>g <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmerin oder der<br />

Prüfungsteilnehmer <strong>die</strong> gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen<br />

konnte. Sie muss enthalten:<br />

1. Name <strong>und</strong> Ort der Schule,<br />

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei Kommissionsprüfungen,<br />

3. Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,<br />

4. Lernbereich/Fach der mündlichen Prüfung,<br />

5. Beginn <strong>und</strong> Ende der Prüfung,<br />

6. Prüfungsaufgaben <strong>und</strong> wesentliche Inhalte der Be<strong>an</strong>twortung oder Lösung,<br />

7. Bewertung.<br />

Die Niederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer <strong>und</strong> von der<br />

oder dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses oder Leiterin oder Leiter der<br />

Kommission zu unterzeichnen.<br />

(14)Die Note <strong>über</strong> <strong>die</strong> mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen<br />

Lehrerin oder des zuständigen Lehrers vom Prüfungsausschuss oder von der<br />

Kommission festgesetzt.<br />

§ 21<br />

Ergebnis der theoretischen Prüfung, Abschlusszeugnis<br />

(1) Der Prüfungsausschuss setzt in der Schlussberatung <strong>die</strong> Endnote für jedes<br />

Prüfungsfach fest. Dabei wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> Vornoten (§ 19 Abs. 1 <strong>und</strong> 2) <strong>und</strong> alle<br />

Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht schematisch errechnet,<br />

sondern in Würdigung der Leistungsentwicklung der Prüfungsteilnehmerin oder des<br />

Prüfungsteilnehmers festgesetzt wer<strong>den</strong>. In Zweifelsfällen kommt der Vornote<br />

besondere Bedeutung zu. In <strong>den</strong> Fächern, in <strong>den</strong>en nicht geprüft wurde, ist <strong>die</strong><br />

Vornote <strong>die</strong> Endnote.<br />

(2) Die theoretische Prüfung ist best<strong>an</strong><strong>den</strong> bei mindestens ausreichen<strong>den</strong> Endnoten in<br />

allen Fächern <strong>und</strong> dem Nachweis einer ordnungsgemäß absolvierten fachpraktischen<br />

<strong>Ausbildung</strong>. Eine m<strong>an</strong>gelhafte Leistung in <strong>den</strong> Pflichtbereichen k<strong>an</strong>n durch<br />

eine gute Leistung in einem <strong>an</strong>deren Fach des Pflichtbereiches oder durch befriedigende<br />

Leistungen in zwei Fächern des Pflichtbereiches ausgeglichen wer<strong>den</strong>. Eine<br />

ungenügende Leistung k<strong>an</strong>n nicht ausgeglichen wer<strong>den</strong>. Der Prüfungsausschuss<br />

beschließt <strong>die</strong>s mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme der/des<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> <strong>den</strong> Ausschlag. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu begrün<strong>den</strong>.<br />

(3) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird <strong>den</strong> Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmern<br />

unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Prüfung von der<br />

oder von dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses mitgeteilt.<br />

(4) Wer <strong>die</strong> theoretische Prüfung nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong> hat <strong>und</strong> <strong>den</strong> zweiten <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt<br />

wiederholt, erhält ein Zeugnis <strong>über</strong> <strong>den</strong> zweiten <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt entsprechend<br />

der Anlage 4 a oder 4 b mit dem Vermerk <strong>über</strong> <strong>die</strong> nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>e<br />

Prüfung.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!