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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

(4) Zur mündlichen Prüfung wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Prüfungsarbeiten für <strong>den</strong><br />

Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />

(5) Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers<br />

muss <strong>an</strong> einem Tag beendet sein. Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu<br />

dem <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung<br />

bestellt wird <strong>und</strong> endet mit dem Abschluss ihrer oder seiner letzten Prüfung; sie darf<br />

für <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmerin oder <strong>den</strong> Prüfungsteilnehmer einschließlich der<br />

Wartezeit acht Zeitst<strong>und</strong>en nicht <strong>über</strong>schreiten; um 18.00 Uhr muss der Prüfungsvorg<strong>an</strong>g<br />

beendet sein.<br />

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eröffnet <strong>die</strong> Prüfung <strong>und</strong> gibt<br />

<strong>den</strong> vom Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungspl<strong>an</strong> bek<strong>an</strong>nt.<br />

(7) Die Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmer können auch von einer<br />

Kommission geprüft wer<strong>den</strong>, <strong>die</strong> aus mindestens drei Mitgliedern besteht; Parallelprüfungen<br />

sind zulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

bestimmt bei Kommissionsprüfungen <strong>die</strong> Leiterin oder <strong>den</strong> Leiter der Kommissionen.<br />

Die Protokollführerin oder der Protokollführer soll für das jeweilige Fach <strong>die</strong><br />

Lehrbefähigung besitzen oder in der Fachschule unterrichtet haben.<br />

(8) § 16 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 4 sowie § 17 gelten entsprechend. Über <strong>den</strong> Verlauf der<br />

mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift <strong>an</strong>zufertigen.<br />

(9) Die Lehrkräfte, welche <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmerin oder <strong>den</strong> Prüfungsteilnehmer im<br />

Prüfungsfach unterrichtet haben, bei Verhinderung <strong>die</strong> von der oder von dem Vorsitzen<strong>den</strong><br />

des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter,<br />

führen <strong>die</strong> mündliche Prüfung durch. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Leiterin oder der Leiter der Kommission sind berechtigt, Fragen zu<br />

stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu gestatten oder in<br />

besonderen Fällen <strong>die</strong> Prüfung selbst zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

(10)Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der<br />

Prüfungsaufgabe <strong>an</strong>gemessene Zeit zu geben; sie oder er k<strong>an</strong>n sich als Gr<strong>und</strong>lage<br />

für <strong>die</strong> Ausführungen Aufzeichnungen machen. Die Vorbereitungszeit dauert in der<br />

Regel 20 Minuten; <strong>die</strong> im Vorbereitungsraum Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine<br />

Niederschrift <strong>an</strong>, aus der <strong>die</strong> Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin<br />

oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.<br />

(11)In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer<br />

eine größere Aufgabe zu stellen, <strong>die</strong> sie oder er in einem kurzen Vortrag<br />

zusammenhängend darzustellen hat. Dabei sollen Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit,<br />

Kenntnisse, Arbeitsweisen <strong>und</strong> Darstellungsvermögen nachgewiesen wer<strong>den</strong>. An<br />

<strong>die</strong>se Ausführungen schließt sich ein Gespräch <strong>an</strong>, in dem auch fach<strong>über</strong>greifende<br />

Zusammenhänge, <strong>die</strong> sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>. Das Gespräch k<strong>an</strong>n sich auch auf <strong>an</strong>dere Themenbereiche des jeweiligen<br />

Prüfungsfaches erstrecken. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen<br />

widerspricht dem Zweck der Prüfung.<br />

(12)Die mündlichen <strong>Prüfungen</strong> erfolgen als Einzelprüfungen. Sie sollen in einem Fach<br />

nicht länger als zw<strong>an</strong>zig Minuten dauern.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 18

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