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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

Anlage<br />

Das Berufspraktikum erstreckt sich <strong>über</strong> ..................... Monate. Es beginnt am .................. <strong>und</strong><br />

endet mit best<strong>an</strong><strong>den</strong>er fachpraktischer Prüfung, spätestens am ................................................<br />

Für das Vertragsverhältnis gilt: .....................................................................................................<br />

(z. B. genaue Bezeichnung einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen oder entsprechende<br />

Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege).<br />

§ 2<br />

Probezeit, Auflösung<br />

Die ersten .................. Wochen des Berufspraktikums sind Probezeit. Während der Probezeit<br />

k<strong>an</strong>n das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Frist gekündigt wer<strong>den</strong>. Die<br />

Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />

Nach der Probezeit k<strong>an</strong>n das Vertragsverhältnis nur aufgelöst wer<strong>den</strong><br />

a) aus einem wichtigen Gr<strong>und</strong> ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,<br />

b) von der Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder dem Berufspraktik<strong>an</strong>ten mit einer Kündigungsfrist von 4<br />

Wochen, wenn sie oder er <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> zur Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Fachwirtin für<br />

Sozial<strong>die</strong>nste oder zum Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Fachwirt für Sozial<strong>die</strong>nste oder zur Staatlich<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Heilerziehungspflegerin oder zum Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Heilerziehungspfleger<br />

aufgeben will.<br />

c) Die Kündigung muss schriftlich <strong>und</strong> unter Angabe der Kündigungsgründe beim Träger<br />

der <strong>Ausbildung</strong>sstelle erfolgen.<br />

§ 3<br />

Pflichten der Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder des Berufspraktik<strong>an</strong>ten<br />

(1) Die Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder der Berufspraktik<strong>an</strong>t ist verpflichtet,<br />

a) <strong>die</strong> <strong>an</strong>vertrauten Menschen weder körperlich noch seelisch zu verletzen,<br />

b) <strong>die</strong> <strong>an</strong>gebotenen <strong>Ausbildung</strong>smöglichkeiten wahrzunehmen <strong>und</strong> <strong>den</strong> Anordnungen der<br />

weisungsberechtigten Personen für <strong>die</strong> fachpraktische <strong>Ausbildung</strong> zu folgen,<br />

c) <strong>die</strong> für <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong>sstelle gelten<strong>den</strong> Instruktionen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Unfallverhütungsvorschriften<br />

zu beachten sowie <strong>die</strong> <strong>an</strong>vertrauten Mittel <strong>und</strong> Materialien pfleglich zu beh<strong>an</strong>deln,<br />

d) bei persönlicher Abwesenheit <strong>die</strong> Leitung der <strong>Ausbildung</strong>sstelle unverzüglich zu benachrichtigen<br />

<strong>und</strong> <strong>den</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>an</strong>zugeben,<br />

e) der Leitung der <strong>Ausbildung</strong>sstelle spätestens am dritten Tage einer Erkr<strong>an</strong>kung eine<br />

ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei längeren Erkr<strong>an</strong>kungen gelten <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

des § 7 der <strong>Ausbildung</strong>sordnung.<br />

(2) Die Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder der Berufspraktik<strong>an</strong>t ist verpflichtet, <strong>über</strong> alle <strong>die</strong> während der<br />

Tätigkeit in der <strong>Ausbildung</strong>sstelle bek<strong>an</strong>nt gewor<strong>den</strong>en internen Vorgänge sowohl während der<br />

Dauer der <strong>Ausbildung</strong> als auch nach deren Abschluss zu schweigen.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 48

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