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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

Anlage<br />

§ 4<br />

Pflichten des Trägers der <strong>Ausbildung</strong>sstelle<br />

(1) Der Träger der <strong>Ausbildung</strong>sstelle verpflichtet sich,<br />

a) <strong>die</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder <strong>den</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>ten nach der Hessischen <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialpflege in der jeweils gelten<strong>den</strong><br />

Fassung auszubil<strong>den</strong>,<br />

b) <strong>die</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder <strong>den</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>ten zum Besuch des Begleitunterrichts der<br />

Fachschule für Sozialwirtschaft freizustellen <strong>und</strong> <strong>die</strong>se Unterrichtszeiten nicht auf <strong>den</strong><br />

Urlaub <strong>an</strong>zurechnen,<br />

c) <strong>die</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder <strong>den</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>ten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Unfall- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren sowie <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einrichtungen <strong>und</strong> Maßnahmen zur Abwehr <strong>die</strong>ser<br />

Gefahren zu informieren,<br />

d) <strong>die</strong> Bestimmungen der Sozialversicherung zu beachten,<br />

e) mit der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zusammenzuarbeiten <strong>und</strong> ihr<br />

oder ihm <strong>die</strong> vorgeschriebenen Besuche in der <strong>Ausbildung</strong>sstelle zu gestatten.<br />

(2) Der Träger der <strong>Ausbildung</strong>sstelle zahlt der Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder dem Berufspraktik<strong>an</strong>ten<br />

eine monatliche Vergütung in Höhe von ............... EUR.<br />

§ 5<br />

Arbeitszeit <strong>und</strong> Urlaub<br />

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt .............. St<strong>und</strong>en. Die <strong>Ausbildung</strong>sstelle<br />

gewährt der Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder dem Berufspraktik<strong>an</strong>ten Urlaub nach <strong>den</strong> gelten<strong>den</strong><br />

Bestimmungen. Der Urlaub ist in der Regel in der Zeit der Schulferien zu gewähren <strong>und</strong> zu<br />

nehmen.<br />

§ 6<br />

Bericht <strong>und</strong> Bescheinigung<br />

Die <strong>Ausbildung</strong>sstelle <strong>über</strong>sendet der Fachschule für Sozialwirtschaft zu einem von <strong>die</strong>ser bestimmten<br />

Termin eine Beurteilung der Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder des Berufspraktik<strong>an</strong>ten.<br />

Vorstehender Vertrag wurde in .............-facher Ausführung gefertigt <strong>und</strong> von <strong>den</strong><br />

Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben.<br />

............................................................. <strong>den</strong> ..................................................................<br />

.......................................................................................................................................<br />

(Träger der <strong>Ausbildung</strong>sstelle) (Praktik<strong>an</strong>tin/Praktik<strong>an</strong>t)<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Eine Ausfertigung <strong>an</strong> <strong>die</strong> Schulleitung der Fachschule für Sozialpädagogik zur Kenntnisnahme.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 49

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