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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

(5) In der fachpraktischen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem<br />

Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> in <strong>den</strong> Praktikumsberichten<br />

oder in der Facharbeit beh<strong>an</strong>delten Fragen hinausgeht oder eine<br />

<strong>an</strong>dere Frage ihrer oder seiner sozialpflegerischen Praxis aufgreift. Die Prüfungsteilnehmerin<br />

oder der Prüfungsteilnehmer beh<strong>an</strong>delt <strong>die</strong>se Aufgabe in einem kurzen<br />

Vortrag. An <strong>die</strong> Ausführung schließt sich ein Gespräch <strong>über</strong> weitere Fragen<br />

sozialpflegerischer Praxis <strong>an</strong>, <strong>die</strong> sich auf alle Praxisfelder einer Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

Fachwirtin für Sozial<strong>die</strong>nste oder eines Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Fachwirtes für<br />

Sozial<strong>die</strong>nste oder einer Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Heilerziehungspflegerin oder eines<br />

Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Heilerziehungspflegers erstrecken können. § 20 Abs. 10 <strong>und</strong><br />

13 gelten entsprechend.<br />

(6) Die Lehrkraft, welche <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmerin oder <strong>den</strong> Prüfungsteilnehmer während<br />

des Berufspraktikums betreut hat, bei ihrer Verhinderung <strong>die</strong> von der oder dem<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der von der oder<br />

dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses bestellte Vertreter, führt <strong>die</strong><br />

fachpraktische Prüfung durch. § 20 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(7) Die fachpraktische Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers<br />

soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.<br />

(8) Die Note für <strong>die</strong> fachpraktische Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen<br />

Lehrerin oder des zuständigen Lehrers von der Kommission festgesetzt.<br />

§ 27<br />

Ergebnis der fachpraktischen Prüfung<br />

(1) Die Gesamtbewertung der fachpraktischen Prüfung erfolgt durch <strong>den</strong> Prüfungsausschuss.<br />

Dabei sind neben dem Ergebnis der fachpraktischen Einzelprüfung <strong>die</strong><br />

Bewertungen der Praktikumsberichte, der Facharbeit <strong>und</strong> <strong>die</strong> im Begleitunterricht<br />

kontinuierlich erbrachten Leistungen <strong>an</strong>gemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) Ist <strong>die</strong> Prüfung best<strong>an</strong><strong>den</strong>, so wird das Ergebnis in einem der folgen<strong>den</strong> Urteile zusammengefasst:<br />

„Mit sehr gutem Erfolg best<strong>an</strong><strong>den</strong>“,<br />

„Mit gutem Erfolg best<strong>an</strong><strong>den</strong>“,<br />

„Mit befriedigendem Erfolg best<strong>an</strong><strong>den</strong>“,<br />

„Mit Erfolg best<strong>an</strong><strong>den</strong>“.<br />

(3) Ist <strong>die</strong> Prüfung nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>, muss der dritte <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt fortgesetzt<br />

wer<strong>den</strong>. Der Prüfungsausschuss bestimmt, nach welcher Zeit sich <strong>die</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>tin<br />

oder der Berufspraktik<strong>an</strong>t erneut zur fachpraktischen Prüfung mel<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n<br />

<strong>und</strong> ob ein neuer Praktikumsbericht vorzulegen ist.<br />

§ 28<br />

Zeugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Staatliche Anerkennung<br />

(1) Wer <strong>die</strong> Prüfung best<strong>an</strong><strong>den</strong> hat, erhält ein Zeugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Staatliche Anerkennung<br />

(Anlage 5 a oder 5 b). In <strong>die</strong>sem Zeugnis wird der Prüfungsteilnehmerin <strong>und</strong> dem<br />

Prüfungsteilnehmer <strong>die</strong> Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 23

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