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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

1. <strong>die</strong> oder der Stu<strong>die</strong>rende zum Zeitpunkt der fachpraktischen Prüfung nicht<br />

mindestens 12 Monate oder <strong>die</strong> nach § 7 Abs. 3 festgelegte Dauer des dritten<br />

<strong>Ausbildung</strong>sabschnitts abgeleistet hat,<br />

2. das Praktikum nicht erfolgreich durchgeführt wurde,<br />

3. <strong>die</strong> oder der Stu<strong>die</strong>rende nicht regelmäßig am Begleitunterricht teilgenommen<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong>s zu vertreten hat,<br />

4. <strong>die</strong> Facharbeit <strong>über</strong> das Praxisprojekt (nach § 24 Abs. 3) nicht termingerecht<br />

vorgelegt wurde.<br />

(5) Die Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung sowie der Prüfungstermin sind der<br />

Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder dem Berufspraktik<strong>an</strong>ten schriftlich mitzuteilen; <strong>die</strong> Entscheidung<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Nichtzulassung ist zu begrün<strong>den</strong>. In <strong>die</strong>sen Fällen ist vor einer<br />

endgültigen Entscheidung eine Stellungnahme der Praxisstelle, <strong>die</strong> <strong>den</strong> dritten<br />

<strong>Ausbildung</strong>sabschnitt ver<strong>an</strong>twortlich durchgeführt hat, einzuholen. Erfolgt <strong>die</strong> Nichtzulassung<br />

aus <strong>den</strong> in Abs. 4 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 4 gen<strong>an</strong>nten Grün<strong>den</strong>, k<strong>an</strong>n sich <strong>die</strong><br />

Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder der Berufspraktik<strong>an</strong>t zum nächsten Prüfungstermin erneut<br />

zur Prüfung mel<strong>den</strong>.<br />

(6) Wer aus <strong>den</strong> in Abs. 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 gen<strong>an</strong>nten Grün<strong>den</strong> nicht zugelassen wird, k<strong>an</strong>n<br />

sich nach einem halben Jahr, in dem sie oder er das Berufspraktikum fortsetzen<br />

muss, noch einmal zur Prüfung mel<strong>den</strong>. Wer ein zweites Mal nicht zugelassen wird,<br />

scheidet aus der <strong>Ausbildung</strong> aus.<br />

§ 26<br />

Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der fachpraktischen Prüfung<br />

(1) Die Bewertung der Facharbeit <strong>über</strong> das Praxisprojekt sowie <strong>die</strong> von <strong>den</strong> Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong><br />

im Begleitunterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen wer<strong>den</strong> frühestens<br />

vierzehn, spätestens drei Kalendertage vor der fachpraktischen Prüfung in <strong>die</strong><br />

Prüfungsliste eingetragen <strong>und</strong> <strong>den</strong> Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmern<br />

mitgeteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 3 gilt sinngemäß.<br />

(2) Für <strong>die</strong> fachpraktische Prüfung wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> Unterlagen <strong>über</strong> <strong>die</strong> theoretische Prüfung,<br />

<strong>die</strong> Beurteilungen der Berufspraktik<strong>an</strong>ten durch <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong>sstellen, <strong>die</strong> Berichte<br />

der Praktikumbetreuer <strong>über</strong> <strong>die</strong> Praktikumbesuche nach § 7 Abs. 7 sowie <strong>die</strong><br />

Praktikumsberichte der Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong> für <strong>den</strong> Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme<br />

ausgelegt.<br />

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmer wer<strong>den</strong> einzeln von einer<br />

Kommission geprüft, <strong>die</strong> aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Auf Antrag der<br />

Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmer k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> fachpraktische Prüfung<br />

als Gruppenprüfung mit bis zu drei Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong> durchgeführt wer<strong>den</strong>. Parallelprüfungen<br />

sind zulässig.<br />

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des<br />

Prüfungsausschusses <strong>die</strong> Zusammensetzung der Kommissionen <strong>und</strong> bestimmt <strong>die</strong><br />

Leiterinnen oder <strong>die</strong> Leiter der Kommissionen, sie oder er eröffnet <strong>die</strong> Prüfung <strong>und</strong><br />

teilt jeder Prüfungsteilnehmerin <strong>und</strong> jedem Prüfungsteilnehmer mit, von welcher<br />

Kommission sie oder er geprüft wird. § 16 Abs. 2 <strong>und</strong> § 17 gelten entsprechend.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 22

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