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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

§ 45<br />

Überg<strong>an</strong>gsregelungen<br />

(1) Im Schuljahr 2003/2004 können letztmalig <strong>an</strong> <strong>den</strong> als Ergänzungsschulen staatlich<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten privaten Schulen für Familienpflege <strong>und</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

Ergänzungsschulen für Heilerziehungspflege Stu<strong>die</strong>rende aufgenommen <strong>und</strong> nach<br />

der Ordnung der Abschlussprüfung <strong>und</strong> des Kolloquiums <strong>an</strong> <strong>den</strong> als<br />

Ergänzungsschulen staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten privaten Schulen für Familienpflege vom<br />

22. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. 19), zuletzt geändert durch <strong>Verordnung</strong> vom 19.<br />

Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), oder der Ordnung der Abschlussprüfung <strong>an</strong> <strong>den</strong><br />

als Ergänzungsschulen staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege<br />

vom 25. J<strong>an</strong>uar 1978 (ABl. S. 64), zuletzt geändert durch <strong>Verordnung</strong><br />

vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), ausgebildet wer<strong>den</strong>. Diese<br />

Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong> legen <strong>die</strong> Prüfung nach <strong>den</strong> vorstehend gen<strong>an</strong>nten Vorschriften ab.<br />

(2) Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> in der<br />

<strong>Ausbildung</strong> <strong>an</strong> einer öffentlichen Fachschule für Familienpflege – Schulversuch nach<br />

§ 14 Hessisches Schulgesetz –, einer als Ergänzungsschule staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

privaten Schule für Familienpflege oder als Ergänzungsschule staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

Fachschule für Heilerziehungspflege befin<strong>den</strong>, legen <strong>die</strong> Prüfung nach <strong>den</strong> bisherigen<br />

Vorschriften ab, sofern sie nicht <strong>die</strong> Ablegung der Prüfung nach <strong>den</strong> Vorschriften<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> schriftlich bei der Schulleitung be<strong>an</strong>tragen. Sie sind <strong>über</strong> <strong>die</strong>se<br />

Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen schriftlich durch <strong>die</strong> Schulleiterin oder <strong>den</strong> Schulleiter zu<br />

informieren. Satz 1 <strong>und</strong> 2 gelten für Stu<strong>die</strong>rende <strong>an</strong> staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Ergänzungsschulen<br />

nur, wenn <strong>die</strong> Schulen im Schuljahr 2003/2004 als Ersatzschule,<br />

Fachschule für Sozialwirtschaft, genehmigt <strong>und</strong> staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wor<strong>den</strong> sind (§§<br />

171, 173 Hessisches Schulgesetz).<br />

(3) Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Familienpflegerinnen <strong>und</strong> Familienpfleger, <strong>die</strong> nach der <strong>Verordnung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Abschlussprüfung <strong>an</strong> der Zweijährigen Fachschule für Familienpflege<br />

– Schulversuch nach § 14 Hessisches Schulgesetz – vom 19. April 1994 (ABl.<br />

S. 283), zuletzt geändert durch <strong>Verordnung</strong> vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S.<br />

89), oder Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen <strong>und</strong> Heilerziehungspfleger,<br />

<strong>die</strong> nach der Ordnung der Abschlussprüfung <strong>an</strong> <strong>den</strong> als Ergänzungsschule staatlich<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege vom 25. J<strong>an</strong>uar 1978<br />

(ABl. S. 64), zuletzt geändert durch <strong>Verordnung</strong> vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998<br />

S. 89), ihren Abschluss erhalten haben, können auf Antrag <strong>die</strong> Berufsbezeichnung<br />

„Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Fachwirtin für Sozial<strong>die</strong>nste“ oder „Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter<br />

Fachwirt für Sozial<strong>die</strong>nste“ oder „Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilerziehungspflegerin“ oder<br />

„Staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Heilerziehungspfleger“ führen. Dieser Antrag ist bei dem<br />

Staatlichen Schulamt zu stellen, in dessen Bereich der Abschluss erworben wurde.<br />

Dafür ist <strong>die</strong> Bescheinigung nach Anlage 11 oder 12 auszufertigen.<br />

(4) Die <strong>an</strong> öffentlichen Schulen eingerichteten Schulversuche „Zweijährige Fachschule<br />

für Familienpflege“ sind ab 1. August 2003 als Zweijährige Fachschule für<br />

Sozialwirtschaft, Fachrichtung Sozial<strong>die</strong>nste, nach <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> fortzuführen<br />

<strong>und</strong> von dem jeweiligen Schulträger in seinen Schulentwicklungspl<strong>an</strong> aufzunehmen.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 29

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