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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

Aufgaben gestellt wer<strong>den</strong>, <strong>die</strong> im Unterricht so weit vorbereitet wur<strong>den</strong> oder einer bereits<br />

bearbeiten<strong>den</strong> Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige<br />

Leistung mehr darstellt.<br />

§ 15<br />

Vorschläge für <strong>die</strong> schriftliche Prüfung<br />

(1) Die Aufgabenvorschläge für <strong>die</strong> schriftliche Prüfung wer<strong>den</strong> von der zuständigen<br />

Lehrerin oder dem zuständigen Lehrer erstellt. Zuständig sind <strong>die</strong> Lehrkräfte, <strong>die</strong> das<br />

Fach im zweiten <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt unterrichtet oder <strong>die</strong> eine Projektarbeit betreut<br />

haben. Unterrichten mehrere Lehrerinnen oder Lehrer in einem Fach oder Projekt, so<br />

sind sie gemeinsam zuständig <strong>und</strong> wirken zusammen. Wird dabei keine<br />

Übereinstimmung erzielt, entscheidet <strong>die</strong> Schulleiterin oder der Schulleiter. Für jede<br />

Prüfungsarbeit ist <strong>die</strong> doppelte Anzahl der für <strong>die</strong> Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge<br />

zu erstellen. Mit <strong>den</strong> Aufgabenvorschlägen sind <strong>die</strong> vorgesehenen Hilfsmittel<br />

<strong>an</strong>zugeben.<br />

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt <strong>die</strong> Aufgabenvorschläge nach § 14 mit<br />

Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung frühestens acht, spätestens<br />

vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung <strong>an</strong> das Staatliche Schulamt<br />

weiter. Dabei sind <strong>den</strong> Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der<br />

Schule, der Klasse <strong>und</strong> des Prüfungsfaches (der Prüfungsfächer) sowie des Datums<br />

der Prüfung beizufügen.<br />

(3) Das zuständige Staatliche Schulamt prüft <strong>die</strong> Aufgabenvorschläge. Das Kultusministerium<br />

k<strong>an</strong>n einzelne Staatliche Schulämter mit der Überprüfung beauftragen. Das<br />

Staatliche Schulamt ist berechtigt, <strong>an</strong>dere Vorschläge <strong>an</strong>zufordern, Vorschläge<br />

abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgabenvorschläge zu erstellen.<br />

(4) Das Staatliche Schulamt wählt <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben aus <strong>und</strong> sendet spätestens drei<br />

Schultage vor der schriftlichen Prüfung <strong>die</strong> ausgewählten Vorschläge zusammen mit<br />

<strong>den</strong> übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen <strong>an</strong> <strong>die</strong> Schule zurück. Jeder<br />

Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der<br />

Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> -teilnehmer zu öffnen.<br />

§ 16<br />

Durchführung der schriftlichen Prüfung<br />

(1) Die schriftliche Prüfung findet <strong>an</strong> drei Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten<br />

<strong>und</strong> dem dritten Prüfungstag wird ein unterrichtsfreier Tag als Ruhetag eingelegt.<br />

(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt <strong>die</strong> Schulleiterin oder der Schulleiter oder<br />

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung durch Befragen fest, ob sich eine<br />

Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer kr<strong>an</strong>k fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin<br />

oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich kr<strong>an</strong>k fühlt, so ist sie<br />

oder er bis zur Wiederherstellung der Ges<strong>und</strong>heit von der weiteren Teilnahme <strong>an</strong> der<br />

Prüfung zurückzustellen. Sofern sie oder er nicht innerhalb von drei Tagen ein<br />

ärztliches Attest vorlegt, ist <strong>die</strong> Prüfung nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>. Über einen neuen Termin<br />

entscheidet <strong>die</strong> oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 15

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