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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

Anlage<br />

Anlage 10 Richtlinien für <strong>den</strong> dritten <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt<br />

Richtlinien für <strong>den</strong> dritten <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt<br />

(Berufspraktikum)<br />

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium wer<strong>den</strong> folgende Richtlinien<br />

erlassen:<br />

1. Praktik<strong>an</strong>tenverhältnis<br />

Das Berufspraktikum ist ein vergütungs- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.<br />

Für <strong>Ausbildung</strong>sstellen in öffentlicher Trägerschaft bemisst sich <strong>die</strong> Vergütung der<br />

Berufspraktik<strong>an</strong>tinnen <strong>und</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>ten nach dem Tarifvertrag <strong>über</strong> <strong>die</strong> Regelungen der<br />

Arbeitsbedingungen der Praktik<strong>an</strong>tinnen <strong>und</strong> Praktik<strong>an</strong>ten für Berufe des Sozial- <strong>und</strong><br />

Erziehungs<strong>die</strong>nstes in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Wird das Berufspraktikum in <strong>Ausbildung</strong>sstellen abgeleistet, deren Träger nicht vom<br />

Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst wer<strong>den</strong>, richtet sich <strong>die</strong> Praktik<strong>an</strong>tenvergütung<br />

nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes bzw. nach <strong>den</strong> Festlegungen der Vergütung durch<br />

entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder der<br />

Kirchen.<br />

2. <strong>Ausbildung</strong>sstellen<br />

Das Berufspraktikum wird in sozialpädagogischen <strong>und</strong> sozialpflegerischen Einrichtungen oder<br />

solchen mit einem pflegerischen Schwerpunkt durchgeführt, <strong>die</strong> dem Arbeitsfeld einer<br />

Fachwirtin für Sozial<strong>die</strong>nste oder eines Fachwirtes für Sozial<strong>die</strong>nste oder einer<br />

Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen <strong>und</strong> <strong>die</strong> in<br />

konzeptioneller, personeller <strong>und</strong> sachlicher Hinsicht geeignet sind. Sie sind in personeller<br />

Hinsicht geeignet, wenn <strong>die</strong> fachpraktische <strong>Ausbildung</strong> der Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder des<br />

Berufspraktik<strong>an</strong>ten durch eine sozialpflegerische Fachkraft mit vergleichbarer <strong>Ausbildung</strong>,<br />

welche eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer <strong>Ausbildung</strong><br />

besitzen muss, gewährleistet ist.<br />

Als Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Anleitung muss eine unmittelbare gemeinsame sozialpflegerische Arbeit<br />

mit der Anleiterin oder dem Anleiter mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit der<br />

Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder des Berufspraktik<strong>an</strong>ten in der Einrichtung sichergestellt wer<strong>den</strong>.<br />

3. <strong>Ausbildung</strong>spl<strong>an</strong><br />

3.1 Das Berufspraktikum wird nach einem <strong>Ausbildung</strong>spl<strong>an</strong> durchgeführt, der zwischen der<br />

Fachschule für Sozialwirtschaft <strong>und</strong> der <strong>Ausbildung</strong>sstelle vereinbart <strong>und</strong> nach Bedarf<br />

gemeinsam fortgeschrieben wird.<br />

3.2 Der <strong>Ausbildung</strong>spl<strong>an</strong> soll sicherstellen, dass <strong>die</strong> Berufspraktik<strong>an</strong>tin oder der Berufspraktik<strong>an</strong>t:<br />

a) durch sozialpflegerische Arbeit in festgelegten Aufgabenbereichen <strong>an</strong> selbständiges<br />

H<strong>an</strong>deln her<strong>an</strong>geführt wird (<strong>die</strong> Aufgabenbereiche bestimmen sich aus <strong>den</strong><br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 44

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