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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

§ 33<br />

Prüfungsfach<br />

(1) Die schriftliche Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife umfasst das Fach<br />

Mathematik. Sie dauert mindestens drei St<strong>und</strong>en.<br />

(2) Die mündliche Prüfung k<strong>an</strong>n durchgeführt wer<strong>den</strong>, wenn das Ergebnis der schriftlichen<br />

Zusatzprüfung von der Vornote abweicht.<br />

§ 34<br />

Prüfungs<strong>an</strong>forderungen<br />

Die Prüfungs<strong>an</strong>forderungen müssen <strong>den</strong> St<strong>an</strong>dards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz<br />

<strong>über</strong> <strong>den</strong> Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen<br />

vom 5. Juni 1998 in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung entsprechen.<br />

§ 35<br />

Vorschläge für <strong>die</strong> schriftliche Zusatzprüfung<br />

(1) Für <strong>die</strong> schriftliche Zusatzprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen, <strong>die</strong><br />

nach Form <strong>und</strong> Inhalt Aufgabenvorschlägen für <strong>die</strong> Abschlussprüfung der<br />

Fachoberschule entsprechen müssen.<br />

(2) § 15 gilt entsprechend.<br />

§ 36<br />

Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung<br />

(1) Die schriftliche Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Tag nach dem Ende der<br />

schriftlichen Abschlussprüfung statt.<br />

(2) §§ 16 Abs. 2 bis § 19 einschließlich gelten entsprechend.<br />

§ 37<br />

Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung<br />

(1) Spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung findet<br />

eine Sitzung des Prüfungsausschusses statt.<br />

(2) Bis zu <strong>die</strong>ser Sitzung wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> erbrachten Unterrichtsleistungen (Vornote) des<br />

Faches Mathematik in <strong>die</strong> Prüfungsliste für <strong>die</strong> Zusatzprüfung eingetragen. Bei der<br />

Festsetzung der Vornote ist <strong>die</strong> Leistungsentwicklung während der <strong>Ausbildung</strong> zu<br />

berücksichtigen.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt aufgr<strong>und</strong> der Vornote <strong>und</strong> der erbrachten<br />

schriftlichen Prüfungsleistung, ob eine mündliche Zusatzprüfung durchgeführt wird.<br />

(4) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift zu vermerken.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 26

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