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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Fachschulen für Sozialwirtschaft<br />

Vom 23. Juni 2003 (ABl. 8/2003, S. 487) in der Fassung vom 04. November 2003 (ABl. 12/2003, S. 904)<br />

pflegerischer Arbeit von <strong>den</strong> Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong> erfasst, fachlich <strong>an</strong>alysiert <strong>und</strong> auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage verschie<strong>den</strong>er Theorien <strong>und</strong> Konzepte interpretiert wer<strong>den</strong>. Dem <strong>Ausbildung</strong>sziel<br />

entspricht exemplarisches Arbeiten mit fächer<strong>über</strong>greifender Thematik; <strong>die</strong><br />

Kooperation mit der Fachpraxis ist unabdingbar.<br />

Die Entwicklung <strong>und</strong> Bewertung von Zielvorstellungen <strong>und</strong> Lösungsschritten sozial<strong>die</strong>nstlicher<br />

<strong>und</strong> heilerziehungspflegerischer Arbeit <strong>und</strong> <strong>die</strong> Herausbildung kommunikativer<br />

Kompetenz als Voraussetzung für ver<strong>an</strong>twortliches pflegerisches <strong>und</strong><br />

pädagogisches H<strong>an</strong>deln schließen neben der Vermittlung von Fachwissen <strong>die</strong><br />

Überprüfung <strong>und</strong> Weiterentwicklung von Einstellungen <strong>und</strong> Haltungen der künftigen<br />

Fachkräfte ein. Im Sinne der Zielvorstellung einer umfassen<strong>den</strong> sozialen Integration<br />

sind Erziehung zur Gleichberechtigung der Geschlechter, interkulturelle Pädagogik<br />

<strong>und</strong> Kommunikation sowie der Umg<strong>an</strong>g mit Menschen mit Beeinträchtigungen <strong>und</strong><br />

Behinderungen gr<strong>und</strong>legender Best<strong>an</strong>dteil der <strong>Ausbildung</strong>.<br />

(3) Der Wahlunterricht <strong>die</strong>nt der Ergänzung des Pflichtunterrichts. Das Zusatz<strong>an</strong>gebot<br />

<strong>die</strong>nt dem Erwerb der Fachhochschulreife.<br />

(4) Die Stu<strong>die</strong>ren<strong>den</strong> sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.<br />

(5) Während der ersten bei<strong>den</strong> <strong>Ausbildung</strong>sabschnitte ist eine fachpraktische <strong>Ausbildung</strong><br />

abzuleisten, <strong>die</strong> sich hinsichtlich der Konzeption <strong>und</strong> der Zielgruppen unterscheidet.<br />

Die Praktika sind von <strong>den</strong> Lehrkräften der Fachschule für Sozialwirtschaft<br />

vorzubereiten, zu betreuen <strong>und</strong> auszuwerten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />

k<strong>an</strong>n weitere fachk<strong>und</strong>ige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen.<br />

(6) Die fachpraktische <strong>Ausbildung</strong> k<strong>an</strong>n als Begleitpraktikum <strong>und</strong>/oder als<br />

Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

(7) Die in der Fachrichtung Sozial<strong>die</strong>nste in der fachpraktischen <strong>Ausbildung</strong><br />

durchzuführen<strong>den</strong> Praktika umfassen pflegerische, betreuende <strong>und</strong> verwaltungsbezogene<br />

Tätigkeiten der Sozialpflege in Institutionen, <strong>die</strong> ambul<strong>an</strong>te <strong>und</strong> stationäre<br />

Aufgaben der Sozialpflege wahrnehmen <strong>und</strong> in konzeptioneller, personeller <strong>und</strong><br />

sachlicher Hinsicht geeignet sind.<br />

(8) Die in der fachpraktischen <strong>Ausbildung</strong> durchzuführen<strong>den</strong> Praktika sollen folgende<br />

Tätigkeitsfelder im Bereich der Heilerziehungspflege umfassen:<br />

1. Betreuung, Erziehung <strong>und</strong> Pflege von beeinträchtigten oder behinderten Menschen<br />

in Familien oder Jugendhilfeeinrichtungen oder in allen Einrichtungen der<br />

Behindertenhilfe,<br />

2. Umg<strong>an</strong>g mit beeinträchtigten oder behinderten Menschen in Einrichtungen der<br />

Sozialpsychiatrie, der Rehabilitation, der Frühförderung <strong>und</strong> der ambul<strong>an</strong>ten<br />

Dienste sowie in integrativen Kindergärten <strong>und</strong> Sonderschulen,<br />

3. verwaltungsbezogene Tätigkeit in Einrichtungen mit pflegerischem oder<br />

sozialpflegerischem <strong>und</strong> / oder sozialpädagogischem Schwerpunkt.<br />

Onlinefassung: http://www.berufliche.bildung.hessen.de 8

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