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FAQ Biotechnologie und Patente

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2.5 Ist der Mensch patentierbar?<br />

Der Mensch ist nicht patentierbar.<br />

Die Achtung der Menschenwürde verbietet, dass der Mensch als solcher patentiert wird.<br />

Der menschliche Körper ist in allen Phasen seiner Entstehung <strong>und</strong> Entwicklung von der<br />

Patentierung ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich insbesondere auch auf<br />

alle Entwicklungsstadien des ungeborenen Lebens.<br />

Der Ausschluss des menschlichen Körpers von der Patentierung ist aber kein Verbot<br />

der Patentierung von biologischem Material, das vom Menschen stammt. Ein<br />

Bestandteil des menschlichen Körpers (z.B. ein Gen) kann Gegenstand einer<br />

Erfindung sein <strong>und</strong> patentiert werden, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils<br />

mit dem natürlich im Menschen vorkommenden identisch ist. Die Erteilung eines<br />

Patents setzt allerdings voraus, dass alle Kriterien für die Patentierung erfüllt sind, d.h.<br />

es muss eine Erfindung vorliegen, die neu, nicht naheliegend <strong>und</strong> gewerblich<br />

anwendbar ist. Der Erfindungscharakter ist dann zu bejahen, wenn der Bestandteil<br />

des menschlichen Körpers isoliert oder auf andere Weise durch ein technisches<br />

Verfahren gewonnen <strong>und</strong> zudem ein technischer Nutzeffekt angegeben wird. Die<br />

Rechte aus dem Patent erstrecken sich allerdings nicht auf den menschlichen Körper<br />

<strong>und</strong> dessen Bestandteile in seiner natürlichen Umgebung.<br />

Die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch nach der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen<br />

Parlamentes <strong>und</strong> des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz<br />

biotechnologischer Erfindungen. Der Europäische Gerichtshof folgte daher in seinem<br />

Urteil vom 9. Oktober 2001 dem Hauptargument der niederländischen Regierung nicht,<br />

dass gewisse Vorschriften der Richtlinie Gr<strong>und</strong>rechte verletzen, nämlich die<br />

Menschenwürde <strong>und</strong> die Unversehrtheit der Person. Nach Ansicht des Europäischen<br />

Gerichtshofes fasst die Richtlinie das Patentrecht so streng, dass der menschliche<br />

Körper tatsächlich unverfügbar <strong>und</strong> unveräusserlich bleibe <strong>und</strong> die Menschenwürde<br />

gewahrt werde. Die Entdeckung von Bestandteilen des menschlichen Körpers könne<br />

nicht geschützt werden. Gegenstand eines Patents könnten nur Erfindungen sein, die<br />

einen natürlichen Bestandteil mit einem technischen Verfahren in Verbindung brächten,<br />

mit dem dieser im Hinblick auf eine gewerbliche Anwendung isoliert oder vermehrt<br />

werde. Darüber hinaus erfasse der Patentschutz beim Menschen natürlich<br />

vorkommende biologische Bestandteile nur, soweit sie für die Durchführung <strong>und</strong><br />

Verwertung einer besonderen gewerblichen Anwendung erforderlich seien.<br />

Weitere Informationen:<br />

http://www.iprhelpdesk.org/documentos/docsPublicacion/pdf_xml/8_BPBiotechMain[0000001087_01].pdf<br />

<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 18 von 56

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