FAQ Biotechnologie und Patente
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2.16 Welche Kontrollmöglichkeiten bestehen bei der<br />
Erteilung von <strong>Patente</strong>n für biotechnologische<br />
Erfindungen durch das Europäische Patentamt?<br />
Europäische Patentanmeldungen werden spätestens 18 Monate nach dem<br />
Anmeldedatum veröffentlicht. Von diesem Moment an hat jeder das Recht, Einsicht in<br />
die Anmeldeunterlagen zu nehmen. Dies erlaubt zu prüfen, ob die zum Patent<br />
angemeldete Erfindung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Es steht<br />
jedermann offen, Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten<br />
Erfindung erheben. Diese sind schriftlich dem Europäischen Patentamt einzureichen<br />
<strong>und</strong> zu begründen.<br />
Auch nach der Erteilung eines Patents durch das Europäische Patentamt, die ebenfalls<br />
publiziert wird, besteht – soweit erforderlich – eine weitere Möglichkeit zur Korrektur. So<br />
kann jedermann innerhalb von 9 Monaten nach Erteilung des <strong>Patente</strong>s Einspruch<br />
gegen ein Patent einlegen. Der Einspruch führt zu einer Überprüfung des <strong>Patente</strong>s.<br />
Ein erteiltes europäisches Patent kann auch vom nationalen Richter auf Klage hin<br />
überprüft werden. Dabei kann insbesondere auch überprüft werden, ob die Erfindung<br />
von der Patentierung ausgeschlossen ist, etwa weil ihre Verwertung gegen den<br />
Vorbehalt der öffentlichen Ordnung <strong>und</strong> den guten Sitten verstösst. Diese sogenannte<br />
Nichtigkeitsklage gegen ein Patent ist an keine Fristen geb<strong>und</strong>en. Der Richter ist auch<br />
nicht an einen Entscheid eines Einspruchsverfahrens geb<strong>und</strong>en.<br />
<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 32 von 56