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FAQ Biotechnologie und Patente

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2.8 Welche Ausschlüsse von der Patentierung kennt das<br />

schweizerische Recht?<br />

Das schweizerische Recht sieht im Zusammenhang mit der Patentierung von<br />

Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur vor, dass keine <strong>Patente</strong> erteilt werden<br />

für:<br />

1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten<br />

Sitten verstösst. Ein Verstoss ist zu bejahen, wenn die gewerbliche Nutzung der<br />

Erfindung tragende Rechtsnormen bzw. ethische Prinzipien von zentraler Bedeutung<br />

<strong>und</strong> allgemeiner Verbindlichkeit verletzt.<br />

Beispiel:<br />

Es können keine <strong>Patente</strong> für Verfahren zum Klonen von Menschen oder für<br />

Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen genetischen Identität<br />

des menschlichen Lebewesens erteilt werden.<br />

Dieser Ausschlussgr<strong>und</strong> wurde bei der Patentgesetzrevision im Bereich der<br />

<strong>Biotechnologie</strong>, welche am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, konkretisiert <strong>und</strong><br />

gesetzlich näher bestimmt. So wurde der allgemeine Vorbehalt der öffentlichen<br />

Ordnung <strong>und</strong> der guten Sitten durch die Nennung der Menschenwürde (Artikel 7 BV;<br />

Artikel 119 BV) <strong>und</strong> der Würde der Kreatur (Artikel 120 BV) sowie durch eine<br />

Ergänzung der beispielhaften Auflistung der von der Patentierung<br />

ausgeschlossenen Erfindungen weiter präzisiert.<br />

2. Pflanzensorten <strong>und</strong> Tierrassen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur<br />

Züchtung von Pflanzen <strong>und</strong> Tieren, wobei mikrobiologische Verfahren <strong>und</strong> die damit<br />

gewonnenen Erzeugnisse patentierbar sind.<br />

Der Ausschluss von Pflanzensorten <strong>und</strong> Tierrassen von der Patentierung<br />

bedeutet nicht, dass für Erfindungen betreffend Organismen kein Patent erteilt<br />

werden darf. Er gilt ausserdem nur für die Patentierung einzelner Pflanzensorten<br />

(<strong>und</strong> Tierrassen). Technische Lehren, die in einer unbestimmten Vielzahl von<br />

Pflanzensorten (oder Tierrassen) verwirklicht werden können, sind patentierbar.<br />

Beispiel:<br />

Für eine neue Kartoffelsorte (Amandine, Charlotte etc.) kann kein Patent erteilt<br />

werden. Demgegenüber ist eine Lehre, wie eine Resistenz gegen bestimmte<br />

Schädlinge genetisch in verschiedene Pflanzensorten (z.B.in alle Kartoffeln)<br />

eingebracht werden kann, patentierbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen<br />

(Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt sind.<br />

3. Verfahren der Chirurgie, Therapie <strong>und</strong> Diagnostik, die am menschlichen oder<br />

tierischen Körper angewendet werden. Erzeugnisse, insbesondere Stoffe <strong>und</strong><br />

Stoffgemische, die in solchen Verfahren angewendet werden oder die Heilzwecken<br />

dienen, sowie deren Herstellungsverfahren sind demgegenüber dem Patentschutz<br />

zugänglich. Dementsprechend sind auch gentechnisch hergestellte oder veränderte<br />

Produkte, die im Rahmen einer Therapie oder zur Diagnose eingesetzt werden,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich patentierbar.<br />

<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 22 von 56

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