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FAQ Biotechnologie und Patente

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3.15 Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen<br />

<strong>und</strong> traditionellem Wissen in Patentanmeldungen<br />

Der Patentanmelder ist ab 1. Juli 2008 (Artikel 49a PatG) verpflichtet, in der<br />

Patentanmeldung Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource bzw. von<br />

traditionellem Wissen von Eingeborenengemeinschaften zu machen. Die Offenlegung<br />

der Quelle soll mit Bezug auf den Zugang zu diesen Ressourcen <strong>und</strong> diesem Wissen<br />

sowie der Aufteilung der aus deren Verwendung entstehenden Vorteile (das so<br />

genannte „access and benefit sharing“) eine grössere Transparenz verschaffen. Dies<br />

soll insbesondere die Überprüfung erlauben, ob einerseits die auf Kenntnis der<br />

Sachlage gegründete vorherige Zustimmung (in englisch "prior informed consent") der<br />

Vertragspartei vorliegt, welche die genetischen Ressourcen bzw. das traditionelle<br />

Wissen zur Verfügung stellt, <strong>und</strong> andererseits Vorkehrungen getroffen wurden für die<br />

Aufteilung der sich aus deren Nutzung ergebenden Vorteile.<br />

Als Quelle einer genetischen Ressource bzw. von traditionellem Wissen gelten insb.<br />

das Land, das genetische Ressourcen zur Verfügung stellt, <strong>und</strong> das Ursprungsland<br />

gemäss Biodiversitätskonvention, das multilaterale System des Internationalen<br />

Vertrages der FAO über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung <strong>und</strong><br />

Landwirtschaft, Eingeborenengemeinschaften, ex-situ-Quellen wie botanische Gärten<br />

<strong>und</strong> Genbanken sowie die wissenschaftliche Literatur.<br />

Enthält die Patentanmeldung keine Informationen über die Quelle der genetischen<br />

Ressource bzw. des traditionellen Wissen, so setzt das IGE dem Patentanmelder eine<br />

Frist zur Behebung dieses Mangels <strong>und</strong> weist, bei unbenutztem Fristablauf, das<br />

Patentgesuch zurück. Somit kann das Fehlen einer Erklärung über die Quelle in der<br />

Patentanmeldung letztendlich dazu führen, dass kein Patent gewährt wird. Die<br />

vorsätzliche Falschangabe der Quelle wird mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken<br />

bestraft. Zudem kann der Richter die Veröffentlichung des Urteils anordnen.<br />

Gemäss Erwägungsgr<strong>und</strong> 27 der EG-<strong>Biotechnologie</strong>-Richtlinie soll die<br />

Patentanmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort von pflanzlichem oder<br />

tierischem Material enthalten, falls die fragliche Erfindung solches Material zum<br />

Gegenstand hat oder derartiges Material verwendet. Zugleich wird klargestellt, dass die<br />

Prüfung der Patentanmeldungen <strong>und</strong> die Gültigkeit der erteilten <strong>Patente</strong> davon<br />

unberührt bleiben.<br />

Die im revidierten Patentgesetz gewählte Regelung geht in zweierlei Hinsicht über<br />

Erwägungsgr<strong>und</strong> 27 der EG-<strong>Biotechnologie</strong>-Richtlinie hinaus: Einerseits betrifft die<br />

Offenlegungspflicht nicht nur genetische Ressourcen von Pflanzen <strong>und</strong> Tieren, sondern<br />

auch solche von Mikroorganismen sowie das traditionelle Wissen von<br />

Eingeborenengemeinschaften. Andererseits führt die Nichterfüllung der<br />

Offenlegungspflicht zur Zurückweisung der Patentanmeldung <strong>und</strong> die vorsätzliche<br />

Falschangabe der dem Erfinder oder Patentanmelder bekannten Quelle wird<br />

strafrechtlich geahndet. Erwägungsgr<strong>und</strong> 27 der EG-<strong>Biotechnologie</strong>-Richtlinie sieht<br />

demgegenüber weder für den Fall der Nichterfüllung der Offenlegungspflicht noch bei<br />

vorsätzlicher Falschangabe patent- oder strafrechtliche Sanktionen vor.<br />

<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 48 von 56

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