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FAQ Biotechnologie und Patente

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1.5 Welches sind die Grenzen des Patenschutzes?<br />

Der Patentschutz ist inhaltlich, zeitlich <strong>und</strong> räumlich begrenzt.<br />

Inhaltliche Grenzen des Patentschutzes:<br />

Inhaltlich erfasst der Schutz aus einem Patent nur die gewerbsmässige<br />

(wirtschaftliche) Nutzung einer Erfindung. Die Nutzung eines patentierten<br />

Gegenstandes zu Forschungszwecken oder zum Privatgebrauch fällt nicht unter den<br />

Patentschutz. Diese Nutzungen bedürfen keiner Zustimmung des Patentinhabers.<br />

Beispiel:<br />

Eine Erfindung kann in der Forschung benutzt werden, um Verbesserungsmöglichkeiten<br />

(z.B. eine bessere Darreichungsform für ein Arzneimittel) zu finden.<br />

Ein im Ausland gekauftes, in der Schweiz durch ein Patent geschütztes Produkt (z.B.<br />

eine Einwegkamera oder ein Sportschuh) kann ohne Zustimmung des Patentinhabers<br />

importiert <strong>und</strong> privat benutzt werden.<br />

Vielfach wird angenommen, dass der Inhaber eines Patents auch das Recht erhält, die<br />

Erfindung nach Belieben zu nutzen. Das trifft nicht zu! Ein Patent ist kein Persilschein<br />

zur Nutzung der Erfindung. Es beinhaltet keine Erlaubnis, dass der Patentinhaber<br />

seine Erfindung auch tatsächlich nutzen darf. Ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen<br />

eine Erfindung durch den Patentinhaber genutzt werden darf, bestimmt nicht das<br />

Patentgesetz sondern wird durch andere Gesetze geregelt, z.B. das Gentechnikgesetz.<br />

Die geltenden Schranken einschlägiger Normen <strong>und</strong> Gesetze sind selbstverständlich<br />

auch für den Patentinhaber verbindlich.<br />

Zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit, Umwelt <strong>und</strong> anderer wichtiger Güter ist für die Herstellung<br />

oder Vermarktung bestimmter Produkte (z.B. Arzneimittel, Chemikalien,<br />

landwirtschaftliche Hilfsstoffe, gentechnisch veränderte Organismen) die<br />

Zulassung/Bewilligung einer Behörde (z.B. Heilmittelinstitut, B<strong>und</strong>esamt für Ges<strong>und</strong>heit,<br />

B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft, B<strong>und</strong>esamt für Umwelt, Wald <strong>und</strong> Landschaft)<br />

erforderlich. Auch der Patentinhaber braucht eine Zulassung, wenn er ein<br />

patentgeschütztes, bewilligungspflichtiges Produkt auf den Markt bringen will.<br />

Beispiel:<br />

Ein Patent auf eine Wirkstoffverbindung, welche die Aufnahme von Fett aus der<br />

Nahrung unterbindet, gibt seinem Inhaber keinen Anspruch darauf, ein Arzneimittel<br />

gegen Fettleibigkeit frei herzustellen <strong>und</strong> zu vermarkten. Der Patentinhaber muss zuerst<br />

eine Zulassung des Heilmittelinstituts (Swissmedic) einholen.<br />

<strong>Patente</strong> gewähren auch keine absolute Monopolstellung. Zwar sichert ein Patent<br />

seinem Inhaber eine zeitlich befristete Exklusivität bei der wirtschaftlichen Nutzung<br />

seiner Erfindung. Der Patentinhaber steht jedoch mit seinen Produkten <strong>und</strong> Verfahren<br />

im Wettbewerb mit denjenigen der Konkurrenz.<br />

Räumliche Grenzen des Patentschutzes:<br />

Räumlich gilt ein Patent nur innerhalb der Grenzen des Staates, der es erteilt. Ein<br />

Schweizer Patent schützt eine Erfindung also nur in der Schweiz. Will der Patentinhaber<br />

auch in anderen Ländern Patentschutz erlangen, muss er die Erfindung dort ebenfalls<br />

patentieren.<br />

<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 8 von 56

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