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FAQ Biotechnologie und Patente

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3.7 Inwiefern erstreckt sich der Patentschutz auch auf<br />

vermehrtes biologisches Material?<br />

Der Patenschutz aus einem Verfahrenspatent erstreckt sich auch auf das vermehrte<br />

biologische Material, sofern dieses dieselben Eigenschaften aufweist. Wäre dies nicht<br />

der Fall, würde der Patentschutz für biologisches Material bei einem Verfahrenspatent<br />

bereits bei der ersten Generation enden, also noch vor Einsetzen eines daran<br />

anschliessenden Vermehrungsvorganges. Patentschutz besteht aber nicht mehr, wenn<br />

die Eigenschaften über die Generationen verloren gehen.<br />

Beispiel:<br />

Der Erwerber einer Zellkultur, die nach einem patentierten Verfahren hergestellt ist,<br />

kann ohne Zustimmung des Erfinders die Kultur nicht zur Produktion von<br />

Gewebetransplantaten verwenden. Würde sich der Patentschutz auf die erste<br />

Generation des biologischen Materials beschränken, wäre dies hingegen<br />

uneingeschränkt möglich.<br />

Bei <strong>Patente</strong>n auf Erzeugnisse, die aus einer genetischen Information bestehen oder<br />

eine genetische Information enthalten, erstreckt sich der Patentschutz auf jedes<br />

biologische Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird <strong>und</strong> in dem die<br />

genetische Information enthalten ist. Vorausgesetzt ist zudem, dass die genetische<br />

Information, wo sie eingebracht wurde, ihre in der ursprünglichen Patentanmeldung<br />

konkret offenbarte Funktion erfüllt. Der Patentschutz endet, wenn die genetische<br />

Information zwar vorhanden ist, jedoch nicht die im Patent umschriebene Funktion<br />

erfüllt.<br />

Beispiel:<br />

Gelangt die durch ein gentechnisches Verfahren erzielte Pestizid-Resistenz einer<br />

Pflanze durch Kreuzung in eine andere Pflanzensorte, so erstreckt sich der<br />

Patentschutz auch auf diese abgeleitete Pflanzensorte.<br />

Der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung <strong>und</strong> Entwicklung ist von<br />

dieser Regelung ausdrücklich nicht erfasst. Der Mensch kann folglich auch nicht indirekt<br />

Gegenstand von Ansprüchen eines Patentinhabers werden. Das wäre mit Blick auf die<br />

Menschenwürde <strong>und</strong> den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung <strong>und</strong> der guten Sitten nicht<br />

tolerierbar.<br />

<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 40 von 56

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