FAQ Biotechnologie und Patente
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3.9 Züchtungsprivileg <strong>und</strong> Auskreuzung<br />
Im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung wird klargestellt, dass die Nutzung<br />
biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung <strong>und</strong> Entwicklung einer<br />
neuen Pflanzensorte nicht dem Verbotsrecht des Patentinhabers untersteht <strong>und</strong> der<br />
Züchter somit keine Zustimmung des Patentinhabers einholen muss. Dadurch wird der<br />
freie Zugang zu pflanzengenetischem Material für die Zwecke der Forschung <strong>und</strong><br />
Weiterzucht im Patentgesetz sicher gestellt. Ebenso ist die zufällig oder technisch nicht<br />
vermeidbare Vermehrung genetischen Materials in der Landwirtschaft von der Wirkung<br />
des Patents ausgeschlossen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Landwirt kann nicht für Patentverletzungen belangt werden, wenn er patentiertes<br />
biologisches Material, das als Folge einer Auskreuzung (Pollenflug) zufällig oder technisch nicht<br />
vermeidbar vermehrt wurde, angebaut hat.<br />
<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 42 von 56