FAQ Biotechnologie und Patente
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2.9 Welche Ausschlussgründe sieht das Europäische<br />
Patentübereinkommen vor?<br />
Auch nach dem Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) sind biotechnologische<br />
Erfindungen patentierbar, wenn sie die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen von<br />
Artikel 52 Absatz 1 EPÜ (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit)<br />
erfüllen.<br />
Gemäss Artikel 53 EPÜ werden Europäische <strong>Patente</strong> nicht erteilt für:<br />
1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung<br />
oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus<br />
der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung in allen oder<br />
einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten<br />
ist;<br />
2. Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur<br />
Züchtung von Pflanzen oder Tieren.<br />
Mikrobiologische Verfahren <strong>und</strong> mit ihrer Hilfe gewonnene Erzeugnisse sind hingegen<br />
patentierbar.<br />
Artikel 53 EPÜ enthält indessen kein generelles Patentierungsverbot von Erfindungen<br />
betreffend Tiere <strong>und</strong> Pflanzen. Dies bestätigt der Entscheid der Grossen<br />
Beschwerdekammer vom 20. Dezember 1999 (Transgene Pflanze/Novartis II, Rs. G<br />
1/98; ABl. EPA 2000, 111).<br />
Weitere Informationen:<br />
http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/html/epc/1973/d/ar53.html<br />
http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj000/3_00/3_1110.pdf<br />
<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 24 von 56