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FAQ Biotechnologie und Patente

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3.3 Inwiefern wurden die Ausschlussgründe der<br />

Patentierbarkeit auf dem Gebiet der belebten Natur<br />

präzisiert?<br />

Die Grenzen der Patentierbarkeit werden in Übereinstimmung mit den Artikeln 119 <strong>und</strong><br />

120 BV <strong>und</strong> in Angleichung an die Artikel 4–6 der EG-<strong>Biotechnologie</strong>-Richtlinie<br />

gesetzlich näher bestimmt:<br />

Artikel 1a <strong>und</strong> 1b PatG verdeutlichen neu diese Grenzen bezogen auf den<br />

menschlichen Körper <strong>und</strong> auf Gensequenzen im Allgemeinen. Demnach sind der<br />

menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung <strong>und</strong> Entwicklung sowie seine<br />

Bestandteile in ihrer natürlichen Umgebung nicht patentierbar. Ebenfalls nicht<br />

patentierbar ist eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines<br />

menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Gens.<br />

Der allgemeine Vorbehalt der öffentlichen Ordnung <strong>und</strong> der guten Sitten in Artikel 2 wird<br />

durch die Nennung der Menschenwürde <strong>und</strong> der Würde der Kreatur sowie durch<br />

Ergänzung der beispielhaften Auflistung der von der Patentierung ausgeschlossenen<br />

Erfindungen weiter präzisiert. Explizit ausgeschlossen von der Patentierung ist nun<br />

auch die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken. Im<br />

Hinblick auf die Würde der Kreatur werden neu auch sog. Qualzüchtungen verboten.<br />

Damit sind Verfahren gemeint, die in die genetische Identität eines Tieres eingreifen,<br />

<strong>und</strong> geeignet sind, diesem Tier Leid zuzufügen, ohne dass dieser Eingriff durch ein<br />

überwiegendes schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist. Von der Patentierbarkeit<br />

ausgeschlossen sind auch die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugte Tiere.<br />

Zu beachten ist, dass nicht jede Beeinträchtigung der Würde der Kreatur zu einem<br />

Ausschluss der Patentierbarkeit gestützt auf den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung<br />

<strong>und</strong> der guten Sitten führt. Der Ausschlussgr<strong>und</strong> kommt nur dann zum Tragen, wenn<br />

eine qualifizierte Beeinträchtigung vorliegt, die durch keine schutzwürdigen Interessen<br />

gerechtfertigt wären.<br />

Beispiel:<br />

Ein Patent auf einen transgenen Zierfisch, der das Gen einer fluoreszierenden Qualle in<br />

sich trägt <strong>und</strong> daher im Aquarium unter einer UV-Lampe leuchtet, verstösst nicht gegen<br />

den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung <strong>und</strong> guten Sitten. Obschon in diesem Fall die<br />

artspezifischen Eigenschaften des Fisches beeinträchtigt werden <strong>und</strong> kein<br />

schutzwürdiges Interesse ersichtlich ist, liegt keine qualifizierte Beeinträchtigung im<br />

Sinne der "Missachtung" der Würde der Kreatur vor.<br />

<strong>FAQ</strong> Publikationsdatum 22.08.2008 Seite 36 von 56

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