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Freistellung für Betriebsrats-/JAV-Mitglieder<br />

gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG<br />

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, dass Mitglieder des Betriebsrats<br />

das Recht haben, zu ihrer Qualifizierung Seminare zu besuchen. Trotzdem<br />

kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber aus Kosten- oder<br />

sonstigen Gründen die Notwendigkeit von Seminaren bestreiten. Das<br />

ist auch deswegen nicht ungewöhnlich, weil sie in der Regel kein Interesse<br />

an gut qualifizierten Betriebsräten haben.<br />

Das Recht auf einen Seminarbesuch gem. § 37 Abs. 6 BetrVG gilt für<br />

solche Seminare, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die für die<br />

Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Was aber heißt „erforderlich“?<br />

Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung sind auf jeden Fall Seminare,<br />

die Grundwissen vermitteln. Jedes Betriebsratsmitglied kann (sollte) sie<br />

besuchen. Dazu gehören z.B. die Seminare der Grundqualifizierung<br />

(siehe Seite 7) sowie unsere Seminarangebote zum allgemeinen<br />

Arbeitsrecht und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Bei Themen,<br />

die über das sogenannte Grundwissen hinausgehen, muss immer ein<br />

aktueller betrieblicher Anlass vorliegen oder perspektivisch eintreten.<br />

Ein Seminar zum Sozialplanrecht wäre z.B. nur dann erforderlich (im<br />

Sinne der Rechtsprechung), wenn im Betrieb tatsächlich betriebsändernde<br />

Maßnahmen geplant sind.<br />

Will der Betriebsrat selbst initiativ werden und mit dem Arbeitgeber<br />

Regelungen treffen, besteht ebenfalls ein Anrecht auf Qualifizierung.<br />

Beabsichtigt der Betriebsrat z.B., eine Betriebsvereinbarung zur<br />

Arbeits zeit abzuschließen, hat er einen Anspruch, sich die entsprechenden<br />

Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und möglicher Arbeitszeitmodelle<br />

anzueignen. Aus der Aufgabenverteilung im Betriebsrat<br />

oder aus der Mit arbeit in Ausschüssen können sich weitere Schulungsansprüche<br />

ableiten.<br />

Freistellung und Kostenübernahme<br />

Die Teilnahme an einem Seminar muss der Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß<br />

beschließen. Das ist unbedingte Voraussetzung. Der Betriebsrat<br />

sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar für ihn erforderlich<br />

ist. Fehlt ein solcher Beschluss, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet,<br />

die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu<br />

übernehmen. Teilen Sie dem Arbeitgeber also rechtzeitig Zeitpunkt und<br />

Dauer des Seminars, die Kosten sowie den Themenplan mit (wenn Sie<br />

sich für ein Seminar interessieren, senden wir Ihnen die Unterlagen<br />

um gehend zu).<br />

Bei seinen Entscheidungen hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum.<br />

Er entscheidet, wen und wie viele Mitglieder er zu einem Seminar<br />

entsendet und ob er ein Thema für erforderlich hält. Dabei ist zu<br />

beachten, dass der Betriebsrat – als Gremium – ausreichende Kenntnisse<br />

der Materie erlangt. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber<br />

bedarf es nicht. Der Betriebsrat entscheidet in dieser Frage selbst. Klar<br />

muss aber sein, dass das entsprechende Seminar im rechtlichen Sinne<br />

erforderlich ist.<br />

Betriebsratsarbeit muss in der Arbeitszeit stattfinden. Dazu gehört<br />

auch der Besuch eines Seminars. Nach der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

haben jetzt auch Betriebsrats mit glieder, die<br />

außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit (z.B. Teilzeit beschäftigte) ein<br />

Seminar besuchen, einen Ausgleichsanspruch, der begrenzt ist auf die<br />

Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeit nehmers.<br />

Wenn Sie auf Beschluss des Betriebsrats an einem Seminar gem.<br />

§ 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen.<br />

Da zu gehören neben der Seminargebühr die Kosten für Übernachtung<br />

und Verpflegung sowie die Reisekosten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />

einen angemessenen Reisekostenvorschuss zu leisten. Bei allen Fragen<br />

rund um unser Seminarangebot beraten wir Sie gern. Bei rechtlichen<br />

Problemen wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft oder an uns.<br />

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