Kanzleimanagement Die eigene Kanzlei - Deutscher Anwaltverein
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H:/Soldan/DAV-Ratgeber/3d/38_Leis.3d from 13.11.2008 10:05:06<br />
3B2 Version: 9.1.431; Page size: 147.00mm x 210.00mm<br />
& Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Auslagen wie Parkgebühren sowie<br />
& Versendungskosten (Papier, Briefumschlag, Porto etc.)<br />
berücksichtigt werden.<br />
<strong>Die</strong> Auswertung dieser Daten sollte auf Knopfdruck aus dem <strong>Kanzlei</strong>verwaltungsprogramm<br />
möglich sein und damit den Break-Even jederzeit sichtbar machen.<br />
Neben dieser Nulllinie sollte ferner berücksichtigt werden, dass von dem überschießenden<br />
Betrag die Umsatzsteuer abzuführen sowie die Einkommenssteuer zu leisten ist. Dementsprechend<br />
vorbereitet kann das Gebührengespräch mit dem Mandanten geführt werden. 36)<br />
2. Stundensatz<br />
Bei Gebühren- und Stundensatzverhandlungen mit dem Mandanten sollte berücksichtigt<br />
werden, dass meist nicht bekannt ist, welche Mandanten sich kennen. Eine Ermittlung<br />
des Stundensatzes anhand der „abgeschätzten“ Liquidität des Mandanten verbietet sich<br />
daher. Grundsätzlich sollte ab einem bestimmten Stundenaufkommen ein Pauschbetrag<br />
z. B. zur Einarbeitung bei umfangreichem Aktenvolumen, und danach Abrechnung nach<br />
RVG oder Stundenaufkommen angesprochen werden.<br />
Es versteht sich von selbst, dass gerade bei einer noch nicht erfolgten fachlichen Ausrichtung<br />
die Einarbeitung in eine fremde Materie nicht in die Stunden einfließen sollte.<br />
Der Mandant erwartet einen ausgebildeten Fachmann und wird nicht gewillt sein, die<br />
Fortbildung des Rechtsanwaltes zu finanzieren. Selbstverständlich kann die nach Erkennen<br />
der Problemlagen erfolgende Recherche entsprechend abgerechnet werden.<br />
3. Andergelder<br />
Der Umgang mit Fremdgeldern gibt immer wieder Anlass, zum Einschreiten der Rechtsanwaltskammern.<br />
Vielfach wird schon technisch nicht zwischen Eigen- und Fremdgeldern<br />
in Form von verschiedenen Konten getrennt. Hinzu kommt ferner die mangelnde<br />
buchhalterische Trennung. Dabei ist der Anwalt berufsrechtlich verpflichtet 37) entsprechend<br />
sorgfältig mit Mandantengeldern umzugehen.<br />
Es sollte daher mindestens ein tatsächliches Anderkonto bei einem größeren Kreditinstitut<br />
existieren und im Rahmen der Aktenbuchhaltung eine genaue Zuordnung erfolgen.<br />
Mandantengelder sind tabu (!) und gehören unverzüglich ausgekehrt. Auch eine<br />
Verrechnung der <strong>eigene</strong>n Ansprüche mit den empfangenen Geldern ist nur mit ausdrücklicher<br />
Zustimmung des Mandanten zulässig oder soweit eine tatsächliche Aufrechnungslage<br />
gemäß §§ 387 ff. BGB vorliegt.<br />
4. Auftragsdefinition<br />
<strong>Die</strong> Auftragsdefinition ist nicht nur für die später erörterten Aspekte des Qualitätsmanagements<br />
und Controllings wichtig, vielmehr bestimmt erst die klare Auftragsdefinition<br />
- 450 -<br />
<strong>Die</strong> <strong>eigene</strong> <strong>Kanzlei</strong> -> <strong><strong>Kanzlei</strong>management</strong><br />
36) Dazu gibt es ein gesondertes Kapitel in diesem Ratgeber.<br />
37) S. o. Ziffer IV.1.