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Kanzleimanagement Die eigene Kanzlei - Deutscher Anwaltverein

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H:/Soldan/DAV-Ratgeber/3d/38_Leis.3d from 13.11.2008 10:04:17<br />

3B2 Version: 9.1.431; Page size: 147.00mm x 210.00mm<br />

IV. <strong>Kanzlei</strong>organisation<br />

<strong>Die</strong> allgemein in <strong>Kanzlei</strong>en vorzufindende Organisationsstruktur basiert ausschließlich<br />

auf Übung und ist für gewöhnlich nur im Kopf des ausführenden Mitarbeiters oder<br />

Berufsträgers abgebildet. <strong>Die</strong>s erschwert die Einarbeitung neuer Berufsträger und Mitarbeiter<br />

und bietet keinerlei Basis für Optimierungsprozesse, da damit keine überprüfbare<br />

schriftliche Isterfassung z. B. in Form einer Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt.<br />

<strong>Die</strong> Basis der <strong>Kanzlei</strong>organisation sind die Berufspflichten (Ziffer 1), welche den Mindestrahmen<br />

der Eigen- und <strong>Kanzlei</strong>organisation vorgeben. <strong>Die</strong> sich daraus ergebenden<br />

organisatorischen Mittel und Maßnahmen ergeben die sachlichen Organisationsmittel<br />

(Ziffer 2) und die Ablauforganisation (Ziffer 3), welche sich insgesamt mit den speziellen<br />

Themengebieten (Qualitätsmanagement etc., vgl. Abbildung 10) überschneiden.<br />

1. Berufspflichten<br />

<strong>Die</strong> Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) postuliert in den § 5 6) BORA und § 50 7) BRAO<br />

ausdrücklich das erforderliche Mindestmaß an organisatorischen (a) und mandatsspezifischen<br />

(b) Verfahrensvoraussetzungen. Das ferner vorgegebene Verbot der Vertretung<br />

widerstreitender Interessen (§ 43 a Absatz 4 BRAO) und Vorgaben zum Umgang mit Mandantengeldern<br />

(§ 43 a Absatz 5 BRAO, § 4 Absatz 1 BORA) sowie die steuerrechtlichen und<br />

zivilrechtlichen Pflichten (c) bilden neben der Haftungsrechtsprechung des BGH den konkreten<br />

Rahmen, mit welchem Mindestgrad sich der Berufsträger zu organisieren hat.<br />

a) Allgemeine Organisatorische Verfahrensvoraussetzungen<br />

Eine Definition des in § 5 BRAO genannten Begriffes „erforderlich“ erfolgt mit der Norm<br />

zwar nicht, jedoch muss unter Berücksichtigung auch einer eingeschränkten steuerlichen<br />

Verpflichtung zur Buchführung 8) und der o. g. Pflicht zur Führung von Anderkonten<br />

schon eine gewisse kaufmännische Grundordnung vorausgesetzt werden. <strong>Die</strong> mittlerweile<br />

hinzugetretenen steuerrechtlich bestehenden Verpflichtungen zur<br />

- 430 -<br />

<strong>Die</strong> <strong>eigene</strong> <strong>Kanzlei</strong> -> <strong><strong>Kanzlei</strong>management</strong><br />

& Angabe von Rechnungs- und Steuernummer<br />

& digitalen Voranmeldung der Umsatzsteuer<br />

& digitalen Übermittlung der Lohnsteuerdaten für Angestellte<br />

bedeuten einen erheblichen Mehraufwand soweit man ohne digitale Aktenverwaltung<br />

nebst Buchhaltung auszukommen versucht. <strong>Die</strong> digitale Umsatzsteuervoranmeldung<br />

sowie die digitale Übermittlung der Lohnsteuerdaten können zwar von einem beauftragten<br />

Steuerberater vorgenommen werden, jedoch ist auch hier eine entsprechende<br />

technische Voraussetzung zu schaffen, diese Daten zeitnah und buchungstechnisch<br />

zuordnungsfähig an den Steuerberater liefern zu können.<br />

6) § 5 BORA: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen<br />

und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.<br />

7) § 50 Absatz 1 BRAO: Der Rechtsanwalt muss durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm<br />

entfaltete Tätigkeit geben können.<br />

8) Der Rechtsanwalt ist außerhalb handelsrechtlicher Gesellschaftsformen steuerrechtlich nur zur Führung einer Einnahmen-Überschussrechnung<br />

verpflichtet.

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